Vorbereitungsdienst

INFORMATIONEN ZUM VORBEREITUNGSDIENST

Ansprechpartner

Landesjustizprüfungsamt M-V (Prüfungsangelegenheiten)

Frau Polishchuk

Telefon: +49385 588-13045

 

 

Oberlandesgericht Rostock - Personalstelle für Referendare – (Dienstaufsicht, Grundsätzliche Angelegenheiten der Ausbildung)

Name

Telefon

Einstellungstermine

Herr Nack

+49381 331-158

ET 06/22, ET 12/23

Frau Reinholz

+49381 331-166

ET 12/22, ET 06/24

Frau Schwarz

+49381 331-164

ET 12/21, ET 06/23

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
- Personalstelle für Referendare -
Wallstraße 3
18055 Rostock

E-Mail: referendare@olg-rostock.mv-justiz.de

Hinweis:
Bitte geben Sie bei jedem Anruf und jeder E-Mail auch Ihren Einstellungstermin an, um die Beantwortung Ihrer Anliegen zu beschleunigen.

 

Gleichstellungsbeauftragte bei dem Oberlandesgericht

Frau Hübner

Telefon: +49381 331 206

 

 

Ombudsstelle für das Rechtsreferendariat in Mecklenburg-Vorpommern

Frau Dr. Fischer-Langosch

Telefon: +49381 241 6408

 

E-Mail: Ombudsstelle.jm@jm.mv-regierung.de

 

Die Ombudsstelle im Vorbereitungsdienst

Um den am Vorbereitungsdienst Teilnehmenden umfassende Möglichkeiten zur unmittelbaren und effektiven Problem- und Konfliktlösung im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung zu stellen, hat das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Ombudsstelle im Vorbereitungsdienst eingerichtet.

Die Ombudsstelle wird von einer von dem Justizministerium berufenen Vertrauensperson geleitet, die weder in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock geleitete Ausbildung im Vorbereitungsdienst eingebunden noch mit Prüfungsangelegenheiten befasst ist, für die das Landesjustizprüfungsamt zuständig ist. Sie übt ihre Tätigkeit vertraulich, unparteilich, unabhängig und weisungsfrei aus.

Die Ombudsstelle übernimmt damit neben dem für die Ausbildung unmittelbar zuständigen Oberlandesgericht und dem für die Staatsprüfungen zuständigen Landesjustizprüfungsamt die Rolle einer ergänzenden Ansprechstelle im Vorbereitungsdienst.

Grundsätzlich gilt:

  1. Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst, seiner Organisation, der Ausbildung und ihrer Inhalte einschließlich der Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgänge und Klausurenkurse sowie für alle dienst- und personalrechtlichen Fragen, etwa die Gewährung von Bezügen, Urlaub, Sonderurlaub und Umzugs- oder Reisekosten, ist das Oberlandesgericht Rostock zuständig.
  2. Soweit im Vorbereitungsdienst aus geschlechtsbezogenem Anlass die Chancengleichheit oder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit betroffen sein können, ist die Gleichstellungsbeauftragte bei dem Oberlandesgericht zuständig.
  3. Für alle Fragen im Zusammenhang mit der zweiten Staatsprüfung ist das Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
  4. Für andere Konstellationen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst und seinen Stationen, die insbesondere Probleme oder Konflikte im persönlichen Umgang mit Ausbildenden betreffen können, ist die Ombudsstelle eine grundsätzlich vertraulich arbeitende und auf das Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen ausgerichtete Ansprechstelle.
  5. Die Ombudsstelle wird von Frau Richterin am Sozialgericht Dr. Fischer-Langosch geleitet.

Sie ist erreichbar unter den folgenden Kontaktdaten:

Telefon: +49381 241 6408

E-Mail: Ombudsstelle.jm@jm.mv-regierung.de

Termine für ein persönliches Gespräch können über diese Kontaktdaten vereinbart werden.

Informationen zum Ausbildungsverlauf

 

Der juristische Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst:

  1. die Pflichtstationen:

    a) Zivilrechtspflege für die Dauer von fünf Monaten,

    b) Verwaltung für die Dauer von drei Monaten,

    c) Strafrechtspflege für die Dauer von vier Monaten,

    d) Rechtsberatung für die Dauer von neun Monaten;

  2. eine Wahlstation im Schwerpunktbereich für die Dauer von drei Monaten.

Es ergibt sich beispielhaft folgender Verlauf:

Einstellungstermin Dezember 2023:

  • Zivilstation Dez. 2023 – April 2024
  • Verwaltungsstation Mai 2024 – Juli 2024
  • Strafstation Aug. 2024 – Nov. 2024
  • Rechtsberatungsstation Dez. 2024 – Aug. 2025
  • Schriftliche Prüfungen voraussichtlich August 2025
  • Wahlstation Sep. 2025 – Nov. 2025
  • Mündliche Prüfung Anfang Dezember 2025

Einstellungstermin Juni 2024:

  • Zivilstation Juni 2024 – Okt. 2024
  • Verwaltungsstation Nov. 2024 – Jan. 2025
  • Strafstation Feb. 2025 – Mai 2025
  • Rechtsberatungsstation Juni 2025 – Feb. 2026
  • Schriftliche Prüfungen voraussichtlich Februar 2026
  • Wahlstation März 2026 – Mai 2026
  • Mündliche Prüfung Anfang Juni 2026

Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird die Bezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar geführt.

Dienstvorgesetzter des Referendars ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes der Präsident des Oberlandesgerichts. Er kann eine andere Bestimmung treffen.

Der Referendar hat im Rahmen seiner Ausbildung den Weisungen der Ausbilder und der Arbeitsgemeinschaftsleiter zu folgen.

Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstelle.

Die Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen.

Die Zuweisung für die Pflichtstationen Verwaltung und Rechtsberatung sowie die Wahlstation erfolgt auf entsprechenden Antrag des Referendars.

Der Antrag ist mit der Ausbildungszusage der Ausbildungsstelle zu verbinden und spätestens 3 Monate vor Beginn der jeweiligen Station der Personalstelle für Referendare im Original oder als Scan per E-Mail (referendare@olg-rostock.mv-justiz.de) vorzulegen. Hierfür sind die vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

Mit Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erhalten Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Fristen ausgehändigt.

Jeder Referendar ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig eine Ausbildungszusage einzuholen! Eine „Zwangszuweisung“ bei fehlender Ausbildungszusage erfolgt nicht.

Die Ausbildungsstellen sind in § 38 JAPO M-V aufgeführt. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die Personalstelle für Referendare.

Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht.

Es ist zu beachten, dass eine Zuweisung nur zur jeweiligen Ausbildungsstelle, nicht jedoch zu einem bestimmten Ausbilder erfolgt.

Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen in den Pflichtstationen Verwaltung und Rechtsberatung sowie in der Wahlstation ist zu beachten, dass eine Zuweisung zu Ausbildungsstellen, in denen Sie von (Ehe)Partnern, Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen ausgebildet werden, nicht in Betracht kommt, um die Gefahr möglicher Interessenkonflikte oder Verstöße gegen die Chancengleichheit zu vermeiden.

Auf die Besonderheiten bei den Pflichtstationen der Zivilrechts- und Strafrechtspflege sowie der Verwaltung wird nachfolgend gesondert hingewiesen.

Die Pflichtstation Zivilrechtspflege (5 Monate) beginnt mit einem zweiwöchigen Einführungslehrgang. Die praktische Ausbildung erfolgt im Anschluss bei einem Amtsoder Landgericht und wird von einer wöchentlichen Arbeitsgemeinschaft begleitet. Sofern der Wunsch nach etwaigen Einsatzschwerpunkten innerhalb der Ausbildungsstelle
besteht, wenden Sie sich bitte direkt an den Ausbildungsleiter vor Ort. Dies kann gegebenenfalls bei der Zuordnung zum jeweiligen Ausbilder Berücksichtigung finden.

In der Pflichtstation Verwaltung (3 Monate) können die Referendare Ihre Ausbildungsstelle erstmals selbst wählen und in Mecklenburg-Vorpommern bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde, sofern bei dieser eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, absolvieren.

Es wird empfohlen, sich bereits mit Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes um eine Ausbildungszusage zu bemühen.

Die Station beginnt erneut mit einem zweiwöchigen Einführungslehrgang und wird während der praktischen Ausbildung von einer wöchentlichen Arbeitsgemeinschaft begleitet.

Die praktische Ausbildung kann auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgen. In diesem Fall bedarf es nur eines Zuweisungsantrags. Eine gesonderte Einschreibung ist nicht notwendig. In diesem Fall
entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Einführungslehrgang. Eine Befreiung von der hiesigen Arbeitsgemeinschaft erfolgt regelmäßig nur, wenn das Semester im Präsenzbetrieb durchgeführt wird.

Auf Nachfrage können durch die Personalstelle für Referendare Ansprechpartner für weitere Informationen benannt werden (z.B. Absolventen mit Erfahrungsberichten).

Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann die Pflichtstation auf Antrag auch geteilt zwischen einem Verwaltungsgericht und einer Verwaltungsbehörde, sofern bei dieser eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden. In diesem Fall muss die Ausbildung bei jeder Ausbildungsstelle dieser Pflichtstation mindestens einen Monat betragen. Zeiten des Einführungslehrganges werden auf die
Erfüllung dieser Mindestdauer nicht angerechnet.

In der Pflichtstation Strafrechtspflege (4 Monate) erfolgt die Zuweisung zur praktischen Ausbildung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft, im Übrigen an ein Amtsgericht und nur im Einzelfall oder auf eigenen Wunsch an ein Landgericht im zu Ausbildungsbeginn genannten Landgerichtsbezirk
oder entsprechend des Wohnorts.

In Absprache mit den Ausbildungsstellen ist eine gelegentliche Ableistung des
Sitzungsdienstes bei einer (anderen) Staatsanwaltschaft möglich. Einer gesonderten Zuweisung bedarf es hierfür nicht.

Zuweisungswünsche können bis spätestens 3 Monate vor Beginn der Station eingereicht werden. Es bedarf keines Zuweisungsantrags und keiner Ausbildungszusage.

Daneben wird ein mindestens einwöchiger Einführungslehrgang und eine wöchentliche
Arbeitsgemeinschaft durchgeführt.

Die nachfolgende Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung (9 Monate) erfolgt regelmäßig bei einem Rechtsanwalt, kann für die Dauer von drei Monaten aber auch bei einem Notar oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist, erfolgen.

Die Ausbildungsstelle wählen die Referendare selbst und auch in dieser Station wird ein
Einführungslehrgang und eine begleitende Arbeitsgemeinschaft organisiert.

In der Wahlstation (3 Monate) ist mit dem Zuweisungsantrag der gewählte Schwerpunktbereich mitzuteilen, um die Zulässigkeit der gewählten Ausbildungsstelle zu prüfen.

In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder mit Ausnahme im Schwerpunktbereich Justiz ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Hierfür kann der in
§ 47 JAPO MV aufgeführte Prüfungsstoff als Orientierung dienen. Es ist nicht erforderlich, dass die in Aussicht genommene Ausbildungsstelle diese vollumfänglich abdeckt.

Sie werden darauf hingewiesen, dass die Angabe des Schwerpunktbereichs auch dem Landesjustizprüfungsamt gegenüber verbindlich ist.

In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät an einer Deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.

Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Bundesland oder im Ausland abzuleisten.

Dabei sind die Pflichtstationen Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege in MecklenburgVorpommern abzuleisten. Die Pflichtstation Verwaltung darf nur im Falle einer Ausbildung an der DUV Speyer in einem anderen Bundesland abgeleistet werden; eine Ableistung im Ausland ist in dieser Station nicht möglich.

Eine Ausbildung an der DUV Speyer wird vollumfänglich auf den Zeitraum angerechnet!

Um kurzfristige Wechselanträge zu vermeiden, deren Stattgabe nicht vorausgesetzt werden kann, ist es ratsam, sich vor der Entscheidung, den Vorbereitungsdienst außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ableisten zu wollen, ein Gesamtbild über den Verlauf des Referendariats zu machen.

Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die den ersten Ausbildungsabschnitt abgeleistet haben, kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zur Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Land abzuleisten.

Eine Ausbildung an der DUV Speyer wird vollumfänglich auf diesen Zeitraum angerechnet!

Um kurzfristige Wechselanträge zu vermeiden, deren Stattgabe nicht vorausgesetzt werden kann, ist es ratsam, sich vor der Entscheidung, den Vorbereitungsdienst außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ableisten zu wollen, ein Gesamtbild über den Verlauf des Referendariats zu machen.

Änderungen an der Zuweisung sind nur in begründeten Fällen möglich. Dem Landesjustizprüfungsamt sind etwaige Änderungen des Schwerpunktbereichs im Rahmen der Wahlstation ebenfalls mitzuteilen.

Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilder jeweils ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen mit einer Note und Punktzahl nach § 17 JAPO M-V bewertet werden. Außerdem ist durch den Ausbilder während der Ausbildungsstation ein Ausbildungsnachweis zu führen, in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufzunehmen ist. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilder tätig, erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.

Das Zeugnis über die Wahlstation im Schwerpunktbereich ist spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Ausbildungsstation, die übrigen Zeugnisse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsstation dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Es ist dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.

Alle Referendare erhalten im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes Zugang zu JURIS und beck-online.

 

Lehrveranstaltungen

Im Vorbereitungsdienst werden begleitende Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt.

Diese wurden an folgenden Ausbildungsstandorten eingerichtet:

  • Neubrandenburg (derzeit nur für die Pflichtstationen Zivil- und Strafrechtspflege)
  • Rostock
  • Schwerin
  • Stralsund (ggfs. auch Greifswald)

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht uneingeschränkt Dienstpflicht!

Am Ende einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Zeugnis zu erteilen. § 17 JAPO M-V findet Anwendung.

Zusatzveranstaltungen

   

Während des juristischen Vorbereitungsdienstes werden für die Referendare im Land freiwillige Klausurenkurse im Zivil- und Strafrecht sowie im öffentlichen Recht angeboten. Weiterführende Informationen (u.a. zu den Ansprechpartnern und den Terminen) entnehmen Sie bitte dem Schwarzen Brett.

Die Klausuren werden den Referendaren und Repetenten, deren Stammdienststelle sich in dem Landgerichtsbezirk befindet, in dem der jeweilige freiwillige Klausurenkurs angeboten wird, per E-Mail übersandt. Einer vorherigen Anmeldung zum Kurs bedarf es nicht.

Eine Teilnahme wird empfohlen.

 
   

Es ist uns ein Anliegen, das Referendariat um Inhalte über den Pflichtstoff hinaus zu bereichern. Wir bieten den Referendaren deshalb im Laufe des Vorbereitungsdienstes an, an Vorträgen zur „Justizgeschichte der DDR“ und zum „Aufstieg der NSDAP und Justiz im Dritten Reich“ teilzunehmen.

 
   

In Vorbereitung auf die Zweite juristische Staatsprüfung wird an allen Ausbildungsstandorten ein schriftliches Probeexamen durchgeführt.
Die Referendare haben folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen:


  • zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
  • eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
  • eine Aufgabe aus dem Öffentlichen Recht.

Die praktischen Aufgaben entstammen früheren Prüfungskampagnen und bieten damit ein realistisches Bild an die Anforderungen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung.

Die Termine zur Veranstaltung sowie die anschließenden Besprechungstermine werden auf dem Schwarzen Brett bekanntgegeben.

Für diesen Kurs besteht Teilnahmepflicht!

 
   

Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung werden verschiedene Veranstaltungen durchgeführt.

Zunächst findet ein mehrtägiger Intensivkurs zum Thema "Der Aktenvortrag unter prüfungsähnlichen Bedingungen" in Rostock statt. Im Rahmen der Veranstaltung werden vorbereitende Vorträge gehalten und die Referendare erhalten Gelegenheit, Fragen unmittelbar an das Landesjustizprüfungsamt zu richten.

Im Anschluss können die Referendare wahlweise Aktenvorträge im Zivil-, Straf- oder öffentlichen Rechts halten.

Darüber hinaus werden mündliche Probeexamen aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht sowie in einzelnen Schwerpunktbereichen angeboten.

Eine Teilnahme an diesen Kursen wird empfohlen.

 
   

Im Rahmen der Wahlstation wird in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgerichten ein besonderer Einführungslehrgang zum Arbeitsrecht in Rostock angeboten. Der Kurs dient der Vermittlung unterschiedlichster Aspekte des Arbeitsrechts und späteren Vorbereitung auf das Berufsleben.

Bei der Wahl des Schwerpunktbereichs „Arbeitsrecht“ besteht Dienstpflicht. Im Übrigen ist eine Teilnahme freiwillig.

 
   

Während des juristischen Vorbereitungsdienstes erhalten die Referendare Zugang zu ELANRef (https://www.elan-ref.de/version/mv_html/).

ELAN-REF ist ein praxisorientiertes, modernes Lernprogramm. Es stehen Module für das Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht zur Verfügung. Über die Plattform gelangt man auch zu den vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. in Zusammenarbeit mit der Bundesrechtsanwaltskammer entwickelten Anwaltsmodulen.

Diese Lehrangebote sind mit Ausnahme der Anwaltsmodule für die Referendare verpflichtend wahrzunehmen. Nach erfolgreicher Beendigung eines Moduls wird ein Abschlusszertifikat erteilt.

Die Zertifikate sind am Ende einer Arbeitsgemeinschaft beim Leiter abzugeben oder direkt an die Personalstelle für Referendare zu übermitteln.

 

 

Ausbildungspläne

Bezeichnung

Format

Größe

Ausbildungsplan AG Zivilrecht

PDF

0,26 MB

Ausbildungsplan AG Strafrecht

PDF

0,26 MB

Ausbildungsplan AG Rechtsberatung

PDF

0,15 MB

Bezüge, Beihilfe, Nebentätigkeit, Stationsentgelt

Bezüge

Die Referendare, die den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten, werden mit Einstellung in der Besoldungsgruppe A13R eingruppiert. Der Anwärtergrundbetrag beträgt 1.552,50 EUR brutto (Stand: Januar 2023). Daneben werden bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Familienzuschlag, vermögenswirksame
Leistungen und eine jährliche Sonderzahlung gewährt.

Sie sind durch den Dienstherrn nicht krankenversichert, sondern haben lediglich in beschränktem Umfang einen Anspruch auf Beihilfe. Hinsichtlich beihilferechtlicher Fragen wird empfohlen, Einsicht in den Internetauftritt des Landesamtes für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V) unter https://www.laf-mv.de zu nehmen. Dort sind diverse Informationen sowie die entsprechenden Anträge hinterlegt. Auch beim diesbezüglichen Fragen, wenden Sie sich bitte direkt an das LAF M-V.

Endet das Beamtenverhältnis mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegen der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

Für die Referendare, die den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, wird eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.345,00 EUR brutto und ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gezahlt (Stand: Januar 2023).

Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.

Die Referendare werden in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung einbezogen und es besteht eine Beitragspflicht für die gesetzlichen Sozialversicherungen.

Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat gezahlt. Sie wird an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.

Die Zahlung erfolgt durch das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Bezüge (Postanschrift: Postfach 11 02 61, 19002 Schwerin), und kann erst angewiesen werden, wenn diesem ein Gehaltskonto bei einem Geldinstitut, das auf den Namen des Referendars lauten muss, sowie die Lohnsteuermerkmale bekannt sind.

Nebentätigkeit

Die Ausübung einer Nebentätigkeit richtet sich im Wesentlichen nach den Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Nebentätigkeitslandesverordnung.

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform und ist der Personalstelle für Referendare beim Oberlandesgericht anzuzeigen.

Der Referendar darf ohne Zustimmung eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach übernehmen.

Für die Anzeige einer Nebentätigkeit verwenden Sie bitte das entsprechende Formularm unter VORDRUCKE FÜR REFERENDARE.

Der Anzeige sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung hieraus, beizufügen. Dies geschieht regelmäßig durchKopie des Arbeits- oder Honorarvertrags. Außerdem ist eine Erklärung zur Abführung der erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abzugeben.

Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.

Eine oder mehrere Nebentätigkeiten dürfen grds. acht Wochenstunden nicht überschreiten und nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.


Sie darf außerdem nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise übernommen werden. Im Ausnahmefall kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

Auch jede Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Erhält der Referendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.

Im Beamtenverhältnis auf Widerruf wird das Entgelt für eine Nebentätigkeit auf die Bezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des maßgeblichen Einstiegsamtes gewährt.

Sie haben daher Ihre Nebeneinkünfte anzugeben und zu belegen.

 

Stationsentgelt

Um ein Stationsentgelt handelt es sich, wenn die Zusatzvergütung für eine nicht von der Ausbildung abgrenzbare Tätigkeit gewährt wird. In diesem Fall ist das Entgelt als Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgeltes anzusehen.

Die Ausbildungsstellen haben hierzu eine schriftliche Freistellungsvereinbarung abzugeben.

Die Freistellungsvereinbarung ist im Original beim Oberlandesgericht Rostock einzureichen. Nach Prüfung und Gegenzeichnung der Vereinbarung erfolgt eine Weiterleitung an das Landesamt für Finanzen M-V. Dieses wendet sich mit einer Zahlungsaufforderung unmittelbar an die Ausbildungsstelle. Nach Abführung des Entgelts
an das Land wird das Stationsentgelt zusammen mit der Vergütung an den Referendar
ausgezahlt.

Bitte beachten Sie folgende Anrechnungsregelungen:

Anwärterbezüge im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, § 80 Abs. 2 LBesG M-V.
Das zugrundeliegende Eingangsamt ist A 13.

Unterhaltsbeihilfe im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt, § 3 der Verordnung zur Regelung der
Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare.

Erhält der Referendar Entgelte sowohl für eine Nebentätigkeit als auch für seine Stationsausbildung, so wird bei der Anrechnung jedes Entgelt für sich betrachtet. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht.

 

Urlaub, Fernbleiben, Erkrankung

Urlaub

Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.

Bitte verwenden Sie das vorgesehene Formular. Der Urlaubsantrag ist vollständig ausgefüllt und mit Unterschrift des Ausbilders und ggfs. des Leiters der Arbeitsgemeinschaft spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Urlaubsbeginn einzureichen.

Sofern Ihnen die Ausbilder für den beantragten Zeitraum noch nicht bekannt sind, z.B. aufgrund eines noch bevorstehenden Wechsels des Ausbildungsabschnitts, ist der Urlaubsantrag ohne dessen Unterschriften einzureichen.

Den Erholungsurlaub erteilt ausschließlich der Präsident des Oberlandesgerichts.
Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. Während der Dauer der Einführungslehrgänge soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.

Daneben kann auf Antrag Sonderurlaub, z.B. für die Erkrankung Ihres Kindes oder einen
Notenverbesserungsversuch, gewährt werden.

Fernbleiben, Erkrankung

Der Referendar darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts fernbleiben. Die Anzeige Ihrer Dienstunfähigkeit hat in jedem Fall unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer beim Oberlandesgericht telefonisch (0381 331 -158, -164 oder - 166) oder per E-Mail (referendare@olg-rostock.mv-justiz.de) sowie zusätzlich bei Ihrem Ausbilder oder Leiter der Arbeitsgemeinschaft oder des Einführungslehrgangs zu erfolgen.

Aufgrund der hohen Anzahl von Referendaren im Vorbereitungsdienst würden wir uns freuen, wenn Sie uns ausschließlich per E-Mail benachrichtigen.

Bei einer Dienstunfähigkeit von länger als 3 Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, soweit Sie einer privaten Krankenversicherung angehören. Diese reichen Sie bitte ausschließlich im Original bei der Personalstelle für Referendare ein. Eine vorherige Übersendung als Scan ist nicht notwendig und es wird gebeten, hiervon abzusehen.

Auf Verlangen ist die Bescheinigung auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit einzureichen.

Gesetzliche Krankenkassen melden die Krankschrift automatisch.

Kürzung der Unterhaltsbeihilfe oder Anwärterbezüge

Sie wurden im Rahmen der Einstellung auf die mögliche Kürzung der Unterhaltsbeihilfe gemäß § 21 a Abs. 3 JAG M-V bzw. Anwärterbezüge nach § 81 LBesG M-V hingewiesen.

Die Unterhaltsbeihilfe/Anwärterbezüge sind zu kürzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grunde verzögert.

Von der Kürzung ist abzusehen bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Folge genehmigten Fernbleibens oder genehmigten Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen.

Sofern von einer Kürzung nicht abzusehen ist, werden die Unterhaltsbeihilfe bzw. die Anwärterbezüge um bis zu 30 v. H. gekürzt.

Informationen über Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung

Die Referendare im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, erhalten ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und des Zumutbaren ist alles zu tun, um die Reisekosten so niedrig wie möglich zu halten.

Beim Wechsel der Ausbildungsstätte erhalten die Berechtigten für die Antritts- und Beendigungsreise für diesen Ausbildungsabschnitt Fahrkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung von 15 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Die notwendigen Kosten werden für die Strecke von der Wohnung, von der aus bisher regelmäßig die vorherige Ausbildungsstätte aufgesucht wurde, zur neuen Ausbildungsstätte und umgekehrt erstattet.

Im Einzelfall kann auch eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden.

Reisekosten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung entstehen, werden in der Regel nicht erstattet (z.B. Sitzungsdienste). In diesem Fall ist die Ausbildungsstelle für die Erstattung von Mehraufwendungen zuständig.

Aus Anlass der Einstellung ist grundsätzlich kein Trennungsgeld zu gewähren.

Bei Zuweisungen zu einer Ausbildungsstation innerhalb der Europäischen Union sind die Erstattungsbeträge nach der Auslandstrennungsgeldverordnung auf 75 Prozent zu begrenzen und Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht zu gewähren. Bei Zuweisungen zu einer Ausbildungsstation außerhalb der Europäischen Union werden keine Kosten erstattet.

Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht.

Der Erstattungsantrag ist unter Verwendung der entsprechenden Formulare unter dem Unterpunkt „Vordrucke für Referendare“ hinterlegt und bei der Personalstelle für Referendare einzureichen. Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel sind zu belegen. In Ihrem eigenen Interesse füllen Sie die entsprechenden Anträge bitte vollständig, übersichtlich und gut lesbar aus.

Dienstunfall, Unfallanzeige

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.

Verletzte Referendare, die nach einem Unfall oder Schadensfall mit Beteiligung Dritter Anspruch auf Leistungen des Landes haben, sind verpflichtet, diesen unverzüglich der personalführenden Dienststelle anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf Dienst- und Arbeitsunfälle (eingeschlossen Wegeunfälle) als auch außerdienstliche Unfälle, zum Beispiel während des Urlaubs, der Schulferien oder in der Freizeit. Eine schadensersatzbegründende Beteiligung Dritter kann auch durch Unterlassung gegeben sein, zum Beispiel durch Nichtkennzeichnung oder Nichtsicherung von Gefahrenstellen oder Unterlassung von Räum- und Streupflichten.

Erfasst werden dabei alle unfallbedingten Leistungen des Landes, wie zum Beispiel fortgezahlte Dienstbezüge, Entgeltfortzahlung, Heilbehandlungskosten, Unfallfürsorgeleistungen, Unfallruhegehaltszahlungen und andere.

Diese Anzeige hat unabhängig von den in den Anträgen auf Beihilfe und Unfallfürsorge gegenüber dem Landesamt für Finanzen gegebenenfalls zu gebenden Auskünften sowie von sonstigen Anzeigepflichten (zum Beispiel gegenüber der Unfallkasse, der Krankenversicherung und so weiter) zu erfolgen.

Für die Anzeige zum Dienstunfall ist ein Vordruck zu verwenden. Diesen erhalten Sie auf Nachfrage durch die Personalstelle für Referendare.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ärztliche Bescheinigungen

    (Erforderlich sind ärztliche Atteste, die die Dauer der unfallbedingten Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit belegen (einschließlich Wiedereingliederungsmaßnahmen)).

Rechtsgrundlagen:

https://www.laf-mv.de/bezuege/Unfallf%C3%BCrsorge/Rechtsquellen

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.laf-mv.de/bezuege/Unfallf%C3%BCrsorge/

Ergänzungsvorbereitungsdienst

Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen.

Die Teilnahme an den freiwilligen Klausurenkursen ist Dienstpflicht. Es ist monatlich eine vom Klausurenkursleiter bestätigte Teilnahmeerklärung bei der Personalstelle für Referendare einzureichen.

Den Referendaren ist im Ergänzungsvorbereitungsdienst grundsätzlich untersagt eine Nebentätigkeit auszuüben, da sich der Referendar vollständig seiner Ausbildung und Vorbereitung zur Wiederholung der 2. juristischen Staatsprüfung zu widmen hat.

Auf Grund der verkürzten Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nur dann Erholungsurlaub gewährt werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Urlaub sollte grundsätzlich in Vorbereitung auf die Aufsichtsarbeiten und zu den mündlichen Prüfungen in Anspruch genommen werden.

Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 38 SGB III

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Referendare gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungsverhältnisses arbeitsuchend zu melden.

Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung für bestanden oder die erste Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, § 24 Satz 1 JAG M-V.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Kenntnis erhalten Sie in der Regel mit der Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Im Fall der mündlichen Prüfung ist voraussichtlicher Beendigungszeitpunkt der Tag der mündlichen Prüfung.

Unter www.arbeitsagentur.de sind ausführliche Informationen in Bezug auf die Meldepflicht veröffentlicht.

VORDRUCKE FÜR REFERENDARE

VORDRUCKE FÜR AUSBILDER

Bezeichnung Format Größe
Abrechnung Honorar Freiwilliger Klausurenkurs PDF 0,05 MB
Abrechnung Honorar PDF 0,04 MB
Ausbildungsnachweis DOCX 0,02 MB
Notenskala PDF 0,01 MB
Zeugnis DOCX 0,02 MB
Ausbildungszusage PDF 1,22 MB
Freistellungsvereinbarung PDF 0,09 MB

ZWEITE JURISTISCHE STAATSPRÜFUNG

Für die Zweite juristische Staatsprüfung ist das Landesjustizprüfungsamt zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen, etwa zu den Prüfungsterminen, Antrag auf genehmigten Rücktritt oder Verhalten im Krankheitsfall ausschließlich an das Prüfungsamt.

Informationen finden Sie unter:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/karriere_justizministerium/JuristischePr%C3%BCfungen-und-Rechtspflegerpr%C3%BCfung/Zweite-juristischeStaatspr%C3%BCfung/

KONTAKTE

Kontaktinformationen zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern erhalten Sie unter https://www.mv-justiz.de/ und für das Landesjustizprüfungsamt hier.

GESETZE, VERORDNUNGEN, HILFSMITTEL

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Das Land- und Amtsgericht Schwerin. Gerichtsgebäude Frontansicht

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