FAQ

Häufig gestellte Fragen zum juristischen Vorbereitungsdienst

In welchem Beschäftigungsverhältnis wird das Referendariat abgeleistet?

Der Vorbereitungsdienst wird im Regelfall im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllt oder den Vorbereitungsdienst nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten will, leistet den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.

Welche Bezüge erhält man während des Vorbereitungsdienstes?

Beamte auf Widerruf erhalten monatliche Anwärterbezüge in Höhe von 1.552,50 EUR brutto.  Zudem wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Familienzuschlag, vermögenswirksame Leistungen oder eine jährliche Sonderzahlung gewährt.

Referendare, die den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.345,00 EUR brutto. Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.

Stand: August 2023

Ab wann kann ich mich bewerben?

Eine Bewerbung ist jederzeit möglich und kann insbesondere auch zu einem späteren Einstellungstermin als dem Nächstgelegenen erfolgen. Es ist nicht erforderlich, zunächst das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Ersten juristischen Prüfung abzuwarten. Sie erhalten nach Eingang der Bewerbung eine Eingangsbestätigung und ggfs. einen Hinweis über nachzureichende Unterlagen.

Eine Zulassung zum Referendariat kann aber erst mit dem Nachweis der bestandenen Prüfung erfolgen.

Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie unter 

https://www.mv-justiz.de/karriere/referendariat/Bewerbungsverfahren/.

Bis wann kann ich mich bewerben?

Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

Das Antragsformular für die schriftliche Bewerbung finden Sie unter 

https://www.mv-justiz.de/karriere/referendariat/Bewerbungsverfahren/. 

Eine Bewerbung über das Verwaltungsportal ist derzeit leider noch nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Bewerbungen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am Auswahlverfahren teilnehmen können.

Was ist bei der Vorlage beglaubigter Abschriften/Kopien zu beachten?

Zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sind gem. § 34 JAPO M-V bestimmte Unterlagen in beglaubigter Abschrift bzw. Kopie vorzulegen. Auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, kann es sich dabei nur um amtliche Beglaubigungen handeln. Regelmäßig sind nur öffentliche Dienststellen, die ein Dienstsiegel führen, befugt, amtliche Beglaubigungen vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere Behörden und Notare.

Krankenkassen, Banken, Sparkassen, Vereine, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gehören nicht dazu. Eine Beglaubigung durch diese wird nicht anerkannt.

Hat man durch eine frühe Antragstellung bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz am gewählten Wunschort?

Nein. Die Ausbildungsplätze werden nach vorgeschriebenen Kriterien (u.a. Note, Härtefälle, Dauer der Wartezeit) vergeben. Dabei wird versucht, den Wünschen der Bewerber nach einem bestimmten Ausbildungsstandort zu entsprechen.

Werden im Rahmen der Einstellungskampagne vor Ablauf der Bewerbungsfrist Ausbildungszusagen erteilt?

Bewerber, die in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Ersten juristischen Prüfung eine vollbefriedigende Leistung oder besser erreicht haben, erhalten bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen zeitnah ein Ausbildungsangebot. 

Soweit es das Bewerberaufkommen rechtfertigt, ergehen Ausbildungsangebote vor dem Ende der Bewerbungsfrist auch an weitere Bewerber.

Wie ist der Ausbildungsverlauf?

Der juristische Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst in chronologischer Reihenfolge die Stationen:

  • Zivilrechtspflege für die Dauer von 5 Monaten bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht;
  • Verwaltung für die Dauer von 3 Monaten bei einer Verwaltungsbehörde, sofern bei dieser eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, einem Verwaltungsgericht oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer;
  • Strafrechtspflege für die Dauer von 4 Monaten vorzugsweise bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht oder einem Landgericht;
  • Rechtsberatung für die Dauer von 9 Monaten bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, für die Dauer von drei Monaten eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;
  • eine Wahlstation im Schwerpunktbereich für die Dauer von 3 Monaten bei einer zulässigen Ausbildungsstelle in den Schwerpunktbereichen Justiz, Rechtsanwalt, Wirtschaft, Verwaltung, Arbeit, soziale Sicherung, Steuern, Europarecht, Internationalem Privatrecht oder Strafrecht.

Die Rechtsberatungs- und Wahlstation kann auch außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern absolviert werden.

In welchen Stationen kann ich die Ausbildungsstelle selbst wählen?

In der Verwaltungs-, Rechtsberatungs- und Wahlstation wählen Sie die Ausbildungsstelle unter Beachtung der Ausbildungsvorschriften selbst.

In der Zivil- und Strafstation erfolgt die Zuweisung nach den zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten. In der Strafstation können Sie den Wunsch äußern, ob Sie einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zugewiesen werden möchten. Hierfür genügt eine formlose E-Mail. Soweit Sie keinen Wunsch äußern, erfolgt die Zuweisung vorrangig bei der Staatsanwaltschaft.

Bis wann habe ich den Zuweisungsantrag und die Ausbildungszusage vorzulegen?

Die Anträge auf Zuweisung für die Pflichtstationen Verwaltung und Rechtsberatung sowie die Wahlstation sollen nebst Zusagen der Ausbildungsstellen von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren spätestens drei Monate vor dem Beginn der jeweiligen Station bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingereicht werden.

Wann wird man in die nächste Station zugewiesen?

Die Zuweisung zur praktischen Ausbildung erfolgt regelmäßig spätestens zwei Monate vor Beginn der Station. Aus organisatorischen Gründen kann es sein, dass Sie zeitgleich noch keine oder nicht alle Informationen zu den Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften erhalten. Diese werden Ihnen dann gesondert bekanntgegeben.

Ist es gestattet, ein 3-monatiges Semester an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer zu absolvieren?

Ja, Sie können im Rahmen der Verwaltungsstation die Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer absolvieren. Hierfür ist lediglich ein entsprechender Zuweisungsantrag vorzulegen.

Welche Stationen können in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgeleistet werden?

Die Ausbildung in der Rechtsberatungs- und Wahlstation kann auch bei einer zulässigen Ausbildungsstelle außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erfolgen. Eine Gesamtdauer von 12 Monaten darf nicht überschritten werden.

In der Verwaltungsstation darf nur die Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in einem anderen Bundesland abgeleistet werden. Eine Ausbildung im Ausland ist nicht möglich.

Wo finde ich aktuelle Angebote für die Stationsausbildung?

Die Personalstelle für Referendare veröffentlicht fortlaufend Ausbildungsangebote am Schwarzen Brett unter:

https://www.mv-justiz.de/karriere/referendariat/Schwarzes-Brett/.

 

Welche Kosten sind erstattungsfähig und sind Ausschlussfristen zu beachten?

Reisekosten

Referendare erhalten die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes (LRKG M-V).

Dazu gehören u.a. Fahrten zu Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften.

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch (E-Mail genügt nicht) zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. Belege sind im Original einzureichen.

Trennungsgeld

Die Referendare im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, erhalten ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (TGVO MV). Auf die Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach § 8 TGVO MV wird hingewiesen. Diese gelten über § 21a JAG M-V auch für Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Bei Zuweisungen zu einer Ausbildungsstation innerhalb der Europäischen Union sind die Erstattungsbeträge nach der Auslandstrennungsgeldverordnung auf 75 Prozent zu begrenzen und Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht zu gewähren. Bei Zuweisungen zu einer Ausbildungsstation außerhalb der Europäischen Union werden keine Kosten erstattet.

Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch (E-Mail genügt nicht) zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird auf Grund von monatlich innerhalb der o.g. Frist abzugebenden Forderungsnachweisen nachträglich gezahlt. Die Berechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen. Die Berechtigten sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung von Trennungsgeld von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.

Umzugskostenvergütung

Aus Anlass der Einstellung wird grundsätzlich kein Trennungsgeld gewährt. Wegen weiterer Fragen zur Gewährung einer Umzugskostenvergütung wenden Sie sich bitte im Einzelfall an die Personalstelle für Referendare. 

 

Kann ich den Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit ableisten?

Ja. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 5 DRiG, § 21b JAG M-V und § 37a JAPO MV.

Voraussetzungen sind regelmäßig die tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

Neben eigenen Kindern sind z.B. auch Pflegekinder oder Kinder des Ehepartners von den Regelungen erfasst.

Weitere Gründe sind insbesondere eine bei der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar vorliegende Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst zu stellen und die Voraussetzungen zu belegen. Einzelheiten zur Nachweisführung erfragen Sie bitte bei der Personalstelle für Rechtsreferendare.

Sofern die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, erst während des Vorbereitungsdienstes auftreten, ist ein Wechsel in die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit möglich, wenn die Teilzeit spätestens zum 15. Ausbildungsmonat beginnt.

 

Wo erhalte ich Informationen zur Zweiten juristischen Staatsprüfung?

Für die Zweite juristische Staatsprüfung ist das Landesjustizprüfungsamt zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen, etwa zu den Prüfungsterminen, Antrag auf genehmigten Rücktritt oder Verhalten im Krankheitsfall ausschließlich an das Prüfungsamt.

Informationen finden Sie unter:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/karriere_justizministerium/Juristische-Pr%C3%BCfungen-und-Rechtspflegerpr%C3%BCfung/

Wie kann ich am freiwilligen Klausurenkurs teilnehmen?

Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Alle Referendare und Repetenten erhalten die monatlich ausgegebenen Klausuren per E-Mail. Die Übersendung erfolgt unabhängig von der gerade erfolgenden Stationsausbildung.

Die Besprechungstermine finden Sie am Schwarzen Brett unter:

https://www.mv-justiz.de/karriere/referendariat/Schwarzes-Brett/

Wann finden das prüfungsvorbereitende Probeexamen und der Aktenvortrag statt?

Das Probeexamen wird ca. 4 Monate vor den schriftlichen Prüfungen durchgeführt. Es umfasst folgende Klausuren: 2x Zivilrecht, 1x Strafrecht und 1x öffentliches Recht.

Der Aktenvortrag erfolgt ca. 2 Monate vor den mündlichen Prüfungen.

Die genauen Termine werden am Schwarzen Brett bekanntgegeben.

Werden weitere Sonder- oder Fortbildungsveranstaltungen angeboten?

Die Referendare erhalten während des Vorbereitungsdienstes die Gelegenheit, zum Erwerb sog. „Soft skills“ an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow teilzunehmen. Ein Workshop zur Mediation wird derzeit ebenfalls eingerichtet.

Daneben werden besondere Veranstaltungen zur Rolle der Justiz im Dritten Reich oder zur Justizgeschichte der DDR angeboten.

Wie viele Tage Erholungsurlaub stehen den Referendaren zu?

Der Erholungsurlaub beträgt unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis jährlich 26 Tage. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Den Erholungsurlaub erteilt ausschließlich die Personalstelle für Referendare beim Oberlandesgericht Rostock. 

Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. Während der Dauer der Einführungslehrgänge soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.

 

Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

Die Anzeige Ihrer Dienstunfähigkeit hat in jedem Fall unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer beim Oberlandesgericht telefonisch (0381 331 -158, -164 oder - 166) oder per E-Mail (referendare@olg-rostock.mv-justiz.de) sowie zusätzlich bei Ihrem Ausbilder oder Leiter der Arbeitsgemeinschaft oder des Einführungslehrgangs zu erfolgen.

Aufgrund der hohen Anzahl von Referendaren im Vorbereitungsdienst würden wir uns freuen, wenn Sie uns ausschließlich per E-Mail benachrichtigen. 

Bei einer Dienstunfähigkeit von länger als 3 Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, soweit Sie einer privaten Krankenversicherung angehören. Diese reichen Sie bitte ausschließlich im Original bei der Personalstelle für Referendare ein. Auf Verlangen ist die Bescheinigung auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit einzureichen. 

Gesetzliche Krankenkassen melden die Krankschrift automatisch.

Was ist bei Aufnahme einer Nebentätigkeit zu beachten?

Eine Nebentätigkeit ist der Personalstelle für Referendare beim Oberlandesgericht schriftlich anzuzeigen. Der Referendar darf ohne Zustimmung eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach übernehmen. 

Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf 8 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

Bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist die Nebentätigkeit zu versagen.

Vordrucke und weitere Hinweise finden Sie unter:

https://www.mv-justiz.de/karriere/referendariat/Vorbereitungsdienst/ 

Soweit Sie bereits zu Beginn des Referendariats eine Nebentätigkeit ausüben möchten, kann die Anzeige auch bereits im Bewerbungsverfahren erfolgen.

Welche Zuverdienstgrenzen gibt es bei Ausübung einer Nebentätigkeit?

Diese sind abhängig vom Beschäftigungsverhältnis.

Beamte auf Widerruf

Erhalten Referendare als Beamte auf Widerruf ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des maßgeblichen Einstiegsamtes gewährt.

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Erhalten Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.

Unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis sind Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die im Kalenderjahr den Betrag von 6.500 Euro übersteigen, an den Dienstherrn abzuliefern.

Was ist ein Stationsentgelt und wie erfolgt die Auszahlung?

Ein Stationsentgelt ist eine Vergütung, die die Ausbildungsstelle im Rahmen der Stationsausbildung gewährt. Eine derartige Zusatzvergütung ist, soweit sie nicht für eine von der Ausbildung abgrenzbare Nebentätigkeit gewährt wird, als Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgeltes anzusehen.

Dies hat zur Folge, dass das Land M-V als Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.

Hierfür ist eine Freistellungsvereinbarung zwischen dem Land und der Ausbildungsstelle erforderlich. Die Vereinbarung ist im Original bei der Personalstelle für Referendare beim Oberlandesgericht vorzulegen. Nach Prüfung und Unterzeichnung erfolgt die Weiterleitung an das Landesamt für Finanzen. Dieses wendet sich mit einer Zahlungsaufforderung an die Ausbildungsstelle.

Die Auszahlung des Stationsentgelts erfolgt dann durch das Landesamt für Finanzen zusammen mit Ihren weiteren Bezügen. Eine Auszahlung durch die Ausbildungsstelle erfolgt nicht und Sie behalten Ihre bisherige Steuerklasse. Dies gilt auch, wenn Sie die Ausbildung vorübergehend im Ausland ableisten.

Den Vordruck finden Sie unter:

https://www.mv-justiz.de/karriere/referendariat/Vorbereitungsdienst/

 

Ist eine Referendarfahrt im Vorbereitungsdienst möglich?

Den Referendaren ist es gestattet, eine Referendarfahrt unter Gewährung von Sonderurlaub bis zu 5 Tagen während des juristischen Vorbereitungsdienstes zu unternehmen.

Für die Gewährung von Sonderurlaub ist es insbesondere erforderlich, dass während der Fahrt den Ausbildungszwecken dienende Inhalte wahrgenommen werden. Hierfür gibt es spezialisierte Reiseanbieter.

 

Wann kann Sonderurlaub gewährt werden?

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge wird u.a. bei persönlichen Anlässen, wie eigener notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes oder Pflege eines Angehörigen gewährt. Auch für Verbesserungsversuche der ersten Staatsprüfung wird Sonderurlaub gewährt.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der Personalstelle für Referendare.

 

Wann endet das Rechtsreferendariat?

Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung für bestanden oder die erste Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist.

Diese Angabe wird häufig von Krankenkassen verlangt.

Gibt es eine Interessenvertretung für Referendare?

Der Verein zur Förderung des juristischen Referendariats in Mecklenburg-Vorpommern e.V. engagiert sich für die Interessen Ihrer Mitglieder und steht im ständigen Austausch mit dem Oberlandesgericht. Den Internetauftritt des Vereins finden Sie unter:

http://www.jurref-mv.de/

Justizprüfungsamt

Juristische und Rechtspflegerprüfungen

weitere Informationen

Justizportal M-V

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