Nach dem Referendariat
Einstellung in den höheren Justizdienst - Proberichter
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an das:
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19-21
19055 Schwerin.
Ihren Bewerbungsunterlagen fügen Sie bitte bei:
- formloses Bewerbungsschreiben
- tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
- Ablichtungen folgender Zeugnisse:
- erstes und zweites Staatsexamen (einschl. Einzelübersicht der Noten der II. Staatsprüfung)
- Ausbildungsstationen
- Arbeitsgemeinschaften
- Reifezeugnis
- ggf. sonstige Prüfungen oder Tätigkeiten bzw. wichtige Zusatzqualifikationen.
Weitergehende Fragen beantwortet Ihnen gern die zuständige Referatsleiterin für Personalangelegenheiten (Telefon 0385-58813101) bzw. der zuständige Sachbearbeiter (Telefon 0385-58813104).
Allgemeine Informationen
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Justizministerium für sämtliche Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften zuständig. Das Ministerium stellt laufend qualifizierte Juristinnen und Juristen für den höheren Justizdienst des Landes ein. Bewerbungen werden daher jederzeit gerne entgegengenommen. Die Neueinstellung in den richterlichen und den staatsanwaltlichen Dienst erfolgt grundsätzlich als Richterin oder Richter auf Probe. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen einheitlichen Probedienst, der beide Berufsgruppen – richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst – umfasst.
Grundsätzlich erwarten wir von unseren Bewerberinnen und Bewerbern, dass sie kompetent und flexibel genug sind, sich in alle Bereiche und Tätigkeiten des Justizdienstes einzuarbeiten. Gleichzeitig sehen wir es als besonderen Vorteil der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern an, dass die Grenzen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten auch nach der Einstellung durchlässig bleiben. Im Rahmen der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten können Sie auf Wunsch jederzeit auch noch später von einer Gerichtsbarkeit in die andere wechseln. Es wird von der Bereitschaft, in allen Landesteilen eingesetzt zu werden, ausgegangen.
Die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern bietet einen sicheren Arbeitsplatz mit angemessener Bezahlung. Sie genießen sachliche - und im Falle der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter - auch verfassungsrechtlich garantierte persönliche Unabhängigkeit. Sie tragen vom ersten Tag Ihrer Tätigkeit an Verantwortung, entscheiden nach Gesetz und Recht - und nicht geleitet von Mandanten- oder Arbeitgeberinteressen.
Beruf und Familie sind im öffentlichen Dienst bestmöglich vereinbar. Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung bei Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen erleichtern es Ihnen, beide Lebensbereiche in Einklang zu bringen. Dabei ist der Wiedereinstieg ohne Karrierenachteile gesetzlich garantiert.
Einstellungsvoraussetzungen
- Bewerberinnen und Bewerber müssen die allgemeinen in § 9 Deutsches Richtergesetz geregelten Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen (z.B. deutsche Staatsangehörigkeit, Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung).
- Die Zweite juristische Staatsprüfung soll in der Regel mit mindestens 8,0 Punkten und die Erste juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note befriedigend abgeschlossen sein. Eine Bewerbung ist bereits mit dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung der Zweiten juristischen Staatsprüfung möglich, wenn die Leistungen in der schriftlichen Prüfung erwarten lassen, dass im Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung mindestens 8,0 Punkte erzielt werden. Darüber hinaus werden überdurchschnittliche Leistungen im juristischen Vorbereitungsdienst erwartet
- Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens 7,0 Punkten abgelegt haben, können eingeladen werden, wenn ihre besondere fachliche Qualifikation anderweitig belegt ist, etwa durch herausragende Leistungen in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder im Vorbereitungsdienst oder durch sonstige Zusatzqualifikationen (etwa wissenschaftliche Tätigkeit oder Promotion).
- Neben hoher fachlicher Kompetenz wird im Einklang mit § 9 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz großer Wert auf ein hohes Maß an sozialen Kompetenzen, wie zum Beispiel Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, Kritikfähigkeit und Ähnliches gelegt. Die sozialen Kompetenzen können Defizite bei den Examensnoten nicht ausgleichen
Zusätzlich Berufserfahrungen in einschlägigen Bereichen (etwa als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder Juristin bzw. Jurist in einem Unternehmen) sind als ergänzende Qualifikationen gerne gesehen, sofern auch die genannten Voraussetzungen bzgl. der Examensnoten und Sozialkompetenzen gegeben sind.
Einstellungsverfahren
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen wird Ihre Bewerbung, die die genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, in ein hier geführtes Verzeichnis aller zur Verfügung stehenden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen. Dies wird Ihnen mitgeteilt. Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kann sehr kurzfristig erfolgen, wenn Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen auch unter Berücksichtigung des übrigen Bewerberfeldes die Einstellung als möglich erscheinen lassen und ein dringender Personalbedarf abzudecken ist.
Das Vorstellungsgespräch findet im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz statt. Auf der Grundlage eines ca. sechzigminütigen strukturierten Einstellungsinterviews wird entschieden, wer als Richterin oder Richter auf Probe eingestellt wird. Das Einstellungsinterview dient insbesondere der Prüfung der in § 9 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz ausdrücklich als weitere Befähigung geforderten "sozialen Kompetenz".
Proberichterzeit / Besoldung
Während der regelmäßig auf mindestens 3 bis maximal 4 Jahre bemessenen Probezeit (§ 10 Abs. 1 DRiG) werden die Proberichterinnen und Proberichter in der Regel etwa achtzehn Monate bei einer Staatsanwaltschaft, mindestens ein Jahr bei einer Gerichtsbarkeit sowie gegebenenfalls im Hinblick auf eine mögliche Lebenszeiternennung ein weiteres Jahr in einer anderen Gerichtsbarkeit beschäftigt. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die später nach der Probezeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt planmäßig angestellt werden möchten.
Die Reihenfolge der Verwendung richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen sowie den Anforderungen des Proberichterkonzeptes. Für die Dauer der Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft führen die Richterinnen und Richter auf Probe die Bezeichnung „Staatsanwältin“ oder „Staatsanwalt“ (§ 19 a DRiG). Richterinnen und Richter auf Probe können bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden. Wünsche in Bezug auf einen konkreten Bereich sowie örtliche Präferenzen können gerne gegenüber dem Justizministerium angegeben werden. Ob wir die Wünsche erfüllen können, hängt von der konkreten Stellen- und Bewerbersituation ab.
Während der Proberichterzeit, aber auch darüber hinaus, ist Fortbildung ein zentrales Anliegen der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern, um fachliche und soziale Kompetenzen laufend weiter zu entwickeln. Es wird erwartet, dass Proberichterinnen und Proberichter an dem gemeinsamen Fortbildungsprogramm der norddeutschen Bundesländer speziell für Richterinnen und Richter auf Probe teilnehmen. Über entsprechende Veranstaltungen werden Sie informiert.
Besoldung
Richterinnen und Richter auf Probe erhalten Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe R1 der Bundesbesoldungsordnung R in der gem. § 1 Absatz 2 Nr. 1 LBesG M-V geltenden Fassung. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen nach den für die Beamten des Landes geltenden Verwaltungsvorschriften gewährt.