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Anweisungen zum Zutritt und Aufenthalt in der Referendargeschäftsstelle
Für den Zutritt zur und dem Aufenthalt in der Referendargeschäftsstelle des Oberlandesgerichts Rostock gelten bis auf Weiteres angesichts der weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen für das öffentliche Leben und weiterem Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus in Ergänzung der bestehenden Hausordnung und der Ausübung des Hausrechtes folgende Festlegungen:
- Vor dem Betreten des Hauses werden persönlichen Daten gemäß § 8 Abs. 2 und 7 i.V.m. Anlage 37 der Corona-Lockerungs-LVO MV (Verordnung der Landesregierung MV zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in M-V (Corona-Lockerungs-LVO MV) vom 07.07.2020 (GVOBl. M-V 2020, Nr. 46, S. 518) und Art. 6 Abs. 1 litt. d, e DSGVO i.V.m. § 4 Abs. 1 DSG M-V erhoben, um zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 diese ggf. auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz M-V vollständig herauszugeben. Anderenfalls werden die Listen nach vier Wochen der Vernichtung zugeführt.
- Der Zutritt zu den Räumen ist grundsätzlich zu den eingerichteten Sprechzeiten (gesonderte terminliche Abstimmung bleibt davon unberührt) möglich.Der Zutritt zu den Büros erfolgt nach Aufforderung durch die Mitarbeiter/-innen.
- Im eigenen Interesse und zum Schutz der Mitarbeiter/-innen ist zu anderen Personen der empfohlene Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
- Das Tragen einer selbst mitzuführenden Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, sofern der vorgenannte Sicherheitsabstand von 1,50 m nicht gewahrt werden kann.
Darüber hinaus sind die Festlegungen für den Zutritt und den Aufenthalt in dem Oberlandesgerichts Rostock auf der Startseite zu beachten.