Berufung der Nord Stream 2 AG nach vorläufiger Rechtsansicht des Senates des Oberlandesgerichts ohne Aussicht auf Erfolg
Pressemitteilung vom 28.04.2025
Berufung der Nord Stream 2 AG nach vorläufiger Rechtsansicht des Senates des Oberlandesgerichts ohne Aussicht auf Erfolg
Im Rechtsstreit der Nord Stream 2 AG gegen eine in Vorpommern ansässige Sparkasse hatte das Landgericht Stralsund die verfügungsbeklagte Sparkasse für berechtigt gehalten, wegen drohender US-Sanktionen die Kontenverträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Anträge der Nord Stream 2 AG auf Erlass einstweiliger Verfügungen, mit denen die Sparkasse verpflichtet werden sollte, die Geschäftsbeziehungen der Parteien fortzusetzen und Umbuchungen vom Tagesgeldkonto auf das eigene Geschäftsgirokonto der Nord Stream 2 AG vorzunehmen, sind durch Urteil zurückgewiesen worden. Die hiergegen am 03.03.2025 eingelegte Berufung der Nord Stream 2 AG hat nach vorläufiger - in einem Hinweisbeschluss vom heutigen Tag geäußerten - Rechtsauffassung des zuständigen Senates des Oberlandesgerichts keine Aussicht auf Erfolg.
Dass das Landgericht im Sinne einer wirksamen außerordentlichen Kündigung entsprechend Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Sparkasse einen wichtigen Kündigungsgrund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse „aus dem konkret drohenden Ende des definitiven Nachlassstundungsverfahrens und der damit verbundenen Sachwalterstellung der Transliq AG sowie der daraus resultierenden drohenden Gefahr der Verhängung von Sekundärsanktionen nach US-amerikanischem Recht“ abgeleitet hat, sei nicht zu beanstanden.
Es widerspreche auch nicht den getroffenen Tatsachenfeststellungen, zur Bejahung des wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung auf konkret drohende und damit zukünftige Tatsachen unter anderem auf die Gefahr der Verhängung von Sekundärsanktionen wie z.B. Strafzahlungen, den Ausschluss vom Dollar-Clearing, den Entzug amerikanischer Lizenzen, Einreiseverbote, Reputationsschäden, die Unmöglichkeit von Interbankgeschäften für die Liquiditätssteuerung und Ausführung von US-Dollar-Zahlungen abzustellen.
Die Parteien haben zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme auf die durch den Senat im heutigen Beschluss erteilten Hinweise. Eine gegebenenfalls abschließende Entscheidung wird erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs getroffen.
Kontakt:
Pressesprecherin: Hansje Eidam
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
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