Dolmetscher - Übersetzer
Seit dem 01.01.2023 gelten für die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern neue Regelungen. Für Dolmetscher, die zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, gilt das bundesweit einheitliche Gerichtsdolmetschergesetz. Für Übersetzer gilt das Übersetzendengesetz M-V.
Der Gesetzgeber hat Übergangsfristen für Dolmetscher und Übersetzer vorgesehen, die vor dem 01.01.2023 beeidigt wurden.
Für Dolmetschende gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Für Übersetzende gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Nach Ablauf der Übergangsfristen tritt die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung außer Kraft.
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Dolmetscher und Übersetzer- Antragsverfahren
Allgemeine Informationen zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument:
Antragsunterlagen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (GDolmG) GDolmG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzern (ÜG M-V) Mecklenburg-Vorpommern - § 1 ÜG M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | § 1 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | gültig ab: 01.01.2023 (landesrecht-mv.de)
- Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über die Gebührenbefreiung des Landes M-V (LJKG) Mecklenburg-Vorpommern - Anlage LJKG | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Anlage - Gebührenverzeichnis | gültig ab: 01.01.2023 (landesrecht-mv.de)
- Mecklenburg-Vorpommern - Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz | Verwaltungsvorschrift (Mecklenburg-Vorpommern) | Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Übersetzendengesetzes | i. d. F. v. 01.03.2023 | gültig ab 21.03.2023 (landesrecht-mv.de)