Zuwendungsliste Geldbeträge

Gemeinsame Liste gemeinnütziger Einrichtungen für   die Zuwendung von Geldbeträgen

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Rostock erstellt im   Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt eine gemeinsame Liste, in der gemeinnützige   Einrichtungen genannt werden, die an der Zuweisung von Geldauflagen oder Geldbußen   interessiert sind.

Die Liste wird zum 1. Mai eines jeden Jahres  aktualisiert und an die mit der Zuweisung von Bußgeldern befassten Justizbehörden   in Mecklenburg-Vorpommern übersandt.

Eine Einrichtung wird auf Antrag in die Liste aufgenommen,   wenn sie 

1.ihre Satzung oder   gegebenenfalls aussagekräftige andere Unterlagen über die von ihr verfolgten   Ziele vorlegt,

2. ein Konto (SEPA)   angibt, auf das Zahlungen geleistet werden können,

3. entweder einen gültigen  Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder eine vorläufige   Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt, dass sie zu den nach § 5   Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften,   Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört (Gemeinnützigkeitsbescheinigung),

4. mit der Zustimmungserklärung  das für sie zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30   Abs. 4 Nr. 3 AO) insoweit entbindet, dass dieses die listenführende Stelle von   der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung   gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf,


5.  sich durch Abgabe   einer Verpflichtungserklärung  bereit erklärt eine die Gemeinnützigkeit betreffende Satzungsänderung   oder die Aufgabe der gemeinnützigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen,   Geldeingänge zu überwachen und entsprechend zu quittieren sowie gegenüber der   listenführenden Stelle Rechenschaft abzulegen.

Für die Antragstellung steht Ihnen hier ein Antragsformular  zur Verfügung. Der Antrag sowie die oben stehenden Erklärungen sind durch die   gesetzliche Vertretung Ihrer Einrichtung persönlich zu unterzeichnen und   hierher zu senden.

Bitte sehen Sie von der Übersendung von Informationsmaterial   und von Überweisungsvordrucken an das Oberlandesgericht ab.

Wichtige   Fristen

1. Antragsannahme   erfolgt bis zum 31. Januar für die Aufnahme im laufenden Jahr

2. Vollständige   Unterlagen werden mit einem Eingang bis zum 30. März für die Aufnahme im   laufenden Jahr berücksichtigt

3. Rechenschaftslegung   für das Vorjahr muss bis zum 30. März des laufenden Jahres erfolgen

 

Allgemeine   Verfügung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern zu Geldauflagen in   Ermittlungs- und Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen

 

Bitte   beachten Sie die unter Nr. 6 der Allgemeinen Verfügung genannten Bedingungen,   die dazu führen, dass Ihre Einrichtung bei einer Neuauflage der Liste nicht   mehr berücksichtigt wird. Hervorzuheben sind insbesondere die unter 6.) c und   6.) d getroffenen Regelungen.

Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch   auf Zuweisung von Geldauflagen und Geldbußen. Sie stellt keine Empfehlung an   die Listenempfänger dar, sondern dient nur zur Information über interessierte   Einrichtungen. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bestimmen in freier   Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage oder Geldbuße.