Zuwendungsliste Geldbeträge
Gemeinsame Liste gemeinnütziger Einrichtungen für die Zuwendung von Geldbeträgen
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Rostock erstellt im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt eine gemeinsame Liste, in der gemeinnützige Einrichtungen genannt werden, die an der Zuweisung von Geldauflagen oder Geldbußen interessiert sind.
Die Liste wird zum 1. Mai eines jeden Jahres aktualisiert und an die mit der Zuweisung von Bußgeldern befassten Justizbehörden in Mecklenburg-Vorpommern übersandt.
Eine Einrichtung wird auf Antrag in die Liste aufgenommen, wenn sie
1.ihre Satzung oder gegebenenfalls aussagekräftige andere Unterlagen über die von ihr verfolgten Ziele vorlegt,
2. ein Konto (SEPA) angibt, auf das Zahlungen geleistet werden können,
3. entweder einen gültigen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt, dass sie zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört (Gemeinnützigkeitsbescheinigung),
4. mit der Zustimmungserklärung das für sie zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) insoweit entbindet, dass dieses die listenführende Stelle von der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf,
5. sich durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereit erklärt eine die Gemeinnützigkeit betreffende Satzungsänderung oder die Aufgabe der gemeinnützigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen, Geldeingänge zu überwachen und entsprechend zu quittieren sowie gegenüber der listenführenden Stelle Rechenschaft abzulegen.
Für die Antragstellung steht Ihnen hier ein Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag sowie die oben stehenden Erklärungen sind durch die gesetzliche Vertretung Ihrer Einrichtung persönlich zu unterzeichnen und hierher zu senden.
Bitte sehen Sie von der Übersendung von Informationsmaterial und von Überweisungsvordrucken an das Oberlandesgericht ab.
Wichtige Fristen
1. Antragsannahme erfolgt bis zum 31. Januar für die Aufnahme im laufenden Jahr
2. Vollständige Unterlagen werden mit einem Eingang bis zum 30. März für die Aufnahme im laufenden Jahr berücksichtigt
3. Rechenschaftslegung für das Vorjahr muss bis zum 30. März des laufenden Jahres erfolgen
Bitte beachten Sie die unter Nr. 6 der Allgemeinen Verfügung genannten Bedingungen, die dazu führen, dass Ihre Einrichtung bei einer Neuauflage der Liste nicht mehr berücksichtigt wird. Hervorzuheben sind insbesondere die unter 6.) c und 6.) d getroffenen Regelungen.
Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und Geldbußen. Sie stellt keine Empfehlung an die Listenempfänger dar, sondern dient nur zur Information über interessierte Einrichtungen. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bestimmen in freier Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage oder Geldbuße.