Berufungseingang im einstweiligen Verfügungsverfahren der Nord Stream 2 AG gegen eine Sparkasse aus M/V

Nr.03/25  | 05.03.2025  | OLG HRO  | Oberlandesgericht Rostock

Pressemitteilung vom 04.03.2025


Berufungseingang im einstweiligen Verfügungsverfahren der Nord Stream 2 AG gegen eine Sparkasse aus M/V

 

Vor dem Oberlandesgericht Rostock ist am 03.03.2025 die Berufung der Verfügungsklägerin Nord Stream 2 AG gegen ein Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10.02.2025 eingegangen.

Das Landgericht hat die verfügungsbeklagte Sparkasse für berechtigt gehalten, wegen drohender US-Sanktionen die Kontenverträge mit der Nord Stream 2 AG aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Anträge der Nord Stream 2 AG auf Erlass einstweiliger Verfügungen, mit denen die Sparkasse verpflichtet werden sollte, die Geschäftsbeziehungen der Parteien fortzusetzen und Umbuchungen vom Tagesgeldkonto auf das eigene Geschäftsgirokonto der Nord Stream 2 AG vorzunehmen, sind zurückgewiesen worden.

Die Berufung läuft vor dem Oberlandesgericht unter dem Az: 1 U 31/25.

Über den Fortgang des Berufungsverfahrens wird proaktiv berichtet werden. Die Berufungsbegründungsfrist endet erst am 10.04.2025.

 

Kontakt:
Pressesprecherin:   Hansje Eidam
                               Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Telefon:                  (0381) 331-251
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