Tagesmutter mit NPD-Bezug: Urteilsgründe zugestellt

Nr.4/23  | 14.03.2023  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Zu der Entscheidung vom 24. November 2022 (s. Pressemitteilung des Gerichts vom Tag der Verkündung) ist den Beteiligten nunmehr das Urteil mit Gründen zugestellt worden. Es wird auch in juristischen Datenbanken wie dem Landesrechts-Informationssystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht und dort abrufbar sein.

Das Urteil behandelt in prozessualer Hinsicht zunächst die Frage der Zulässigkeit einer allein auf Neubescheidung gerichteten sog. Versagungsgegenklage. Der Entscheidung zufolge musste das Gericht nicht selbst abschließend darüber urteilen, ob die Erlaubnisvoraussetzungen letztlich vorliegen, weil der Beklagte keine umfassende Sachverhaltsaufklärung unternommen, sondern sich in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids – gewissermaßen reflexhaft – auf den Standpunkt gestellt habe, die beantragte Erlaubnis sei allein wegen der Mitgliedschaft des Ehemannes der Klägerin in der NPD zu versagen.

Zur Sache führt die Entscheidung aus, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden könne, dass die Kindertagespflegeperson die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bzw. eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege biete. Für dieses von dem Beklagten formulierte Erfordernis bedürfe es im Blick auf die betroffene, von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl einer gesetzlichen Regelung. Eine solche lasse sich weder dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) noch dem Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) entnehmen, die eine entsprechende Bestimmung lediglich für Träger von Kindertageseinrichtungen enthielten. Mit dem Erfordernis des Gesetzesvorbehalts nicht vereinbar sei es, sich auf einen (nur) verwaltungsintern wirkenden Erlass des Sozialministeriums zu berufen; zudem gelte der beklagtenseitig herangezogene Erlass allein für Kindertageseinrichtungen.

Schließlich enthält das Urteil Ausführungen zur Auslegung der Erlaubnisvoraussetzungen „Eignung“ und „Gewährleistung des Kindeswohls“. Anhand derer müsse der Beklagte seine neue Entscheidung treffen. Bei der dafür insgesamt neu bzw. erstmals vorzunehmenden Prüfung der Eignung der Klägerin als Kindertagespflegeperson habe der Beklagte davon auszugehen, dass mit den maßgeblichen Vorschriften des § 43 Abs. 2 SGB VIII und des § 18 KiföG M-V nur die Einhaltung eines Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität, nicht aber die beste Kinderbetreuung gewährleistet werden solle. Auch werde der Beklagte gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung insoweit treffen müssen, ob nicht vor einer etwaigen Versagung der Tagespflegeerlaubnis ein milderes Mittel in Betracht kommen könnte, z. B. durch Erlaubniserteilung mit einer Nebenbestimmung. Hierfür werden Beispiele aus der Rechtsprechung angeführt, die eine Tagesmutter aus der Scientology-Kirche und einen muslimischen Kindergarten betreffen.

 

Die Entscheidung ist auch mit Zustellung des Urteils noch nicht rechtskräftig; der Beklagte kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald beantragen.

 

Im Auftrag

gez. Voetlause

Stellv. Pressesprecher des Verwaltungsgerichts