Aufbau

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte. Über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen befindet ein Oberverwaltungsgericht. In bestimmten Fällen kann darüber hinaus das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen werden.

 

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts kann in der Regel die Zulassung der Berufung an das   Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Über die einzuhaltenden Vorschriften bei der Antragstellung informiert die der Entscheidung beigegebene Rechtsmittelbelehrung. Im Falle der Zulassung wird das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht weitergeführt. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Eilverfahren kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheidet. Abweichende Regelungen gibt es in einzelnen Bereichen, etwa im Vermögensrecht, wo die Berufung gegen Urteile des   Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist. In diesen Bereichen besteht die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts.

Allen Rechtsmitteln im Verwaltungsstreitverfahren gemeinsam ist, dass sie gesetzlichen Fristen unterliegen. Die der gerichtlichen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung sollte deshalb in jedem Falle sorgfältig gelesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang.

Bei den Verwaltungsgerichten sind Kammern, beim Oberverwaltungsgericht Senate eingerichtet, in denen bei mündlichen Verhandlungen in der Regel drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter mitwirken.

Wenn die Sache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, soll das Verfahren beim Verwaltungsgericht auf den Einzelrichter übertragen werden, der dann allein entscheidet. Dies kann auch geschehen, wenn die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis nicht erklären.