Kosten

Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden Kosten erhoben. Die Verfahrensgebühr wird bereits mit der Einreichung der Klage-, Antrag- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. Sie ist zunächst von demjenigen zu tragen, der in der jeweiligen Instanz einen solchen Antrag gestellt hat. Endgültig hat derjenige die gesamten Verfahrenskosten – einschließlich der Kosten der Gegenseite – zu tragen, der den Prozess verliert.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, den das Gericht – je nach der Bedeutung der Sache für den Kläger – durch Beschluss festzusetzen hat.

Ist einer der Verfahrensbeteiligten nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, kann er Prozesskostenhilfe  beantragen, die vom Verwaltungsgericht bewilligt wird, wenn seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.