Datenschutz

Wie die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern

Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet

 

(Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung) 

Die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. 

Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen wir höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie darüber informieren, 

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können, 
  • auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, 
  • wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und 
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben. 

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de  (Bundesrecht), www.landesrecht-mv.de (Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern) und eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen. 

 

1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern verantwortlich und an wen kann ich mich wenden? 

a) Verantwortliche Stelle 

Ihre personenbezogenen Daten werden durch das Gericht verarbeitet, das für Ihr Verfahren zuständig ist. 

b) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht: der behördliche Datenschutzbeauftragte 

Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können. 

Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum Gerichtsverfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.  

2. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? 

Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.

Rechtsgrundlage der mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Organe der Rechtspflege verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden von uns auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DS-GVO und der jeweiligen Rechtsgrundlagen verarbeitet, aber nur, soweit dies im Rahmen unserer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz und bei Verwaltungsaufgaben das Landesdatenschutzgesetz M-V. 

Nach Abschluss des Verfahrens können die Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden, etwa um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Es gelten dann die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Landesdatenschutzgesetzes M-V. 

Auch zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben. 

3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von uns verarbeitet? 

Die Justiz hat umfassende Zuständigkeiten. Unsere Verfahren betreffen nahezu alle erdenklichen Lebenslagen. Aus diesem Grund sind wir auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit es für unsere Arbeit erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DS-GVO. 

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten? 

Die Justiz kann Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus der maßgeblichen Verfahrensordnung. 

5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt? 

Die Justiz legt Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt. 

a) Bekannte Empfänger 

Innerhalb der Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind. Dies sind zum Beispiel die Richterinnen und Richter, die in dem jeweiligen Verfahren eine Entscheidung zu treffen haben, sowie die Geschäftsstellen und Schreibkräfte. 

Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.

In Verfahren, in denen Kosten anfallen, können wir Ihren Namen und Ihre Adresse an das Landesamt für Finanzen übermitteln, damit diese ihrer Aufgabe der Beitreibung von Justizkosten nachkommen kann. 

b) Kategorien von Empfängern 

Wir übermitteln personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem an 

(1)   Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist; 

(2)   nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Sachverständige oder Dolmetscher. Zeugen gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist; 

(3)   andere Gerichte, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist; 

(4)   Behörden zu unserer und zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung, etwa an Ausländer- und Sicherheitsbehörden; 

(5)   andere Personen in Verfahren, welche die bei der Justiz geführten Register betreffen, wie beispielsweise das Handelsregister und das Grundbuch, nach den dafür geltenden Vorschriften, oder andere Personen, die nach der jeweiligen Verfahrensordnung Akteneinsichts- oder auskunftsberechtigt sind 

6. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten? 

Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen. Die Speicherfristen für die Verfahrensakten bestimmen sich nach der Schriftgutaufbewahrungsverordnung M-V. 

Die Aufbewahrungsfristen betragen danach mindestens sechs Monate. Die Einzelheiten können Sie hier erfahren. 

7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen? 

Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir nach anderen Gesetzen verpflichtet sind. 

Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach dieser Rechtsgrundlage. 

8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall 

Zur Wahrnehmung unserer gesetzlichen Aufgaben nutzen wir grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung. 

Lediglich im Bereich von Mahnverfahren und bei der automatisierten Grundbucheinsicht finden automatisierte Plausibilitätsprüfungen statt. 

9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber der Justiz M-V 

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Justiz geltend machen können: 

a) Recht auf Auskunft, Artikel 15 DS-GVO 

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO haben Sie das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 2 DS-GVO). Das Auskunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Artikel 15 Absatz 4 DS-GVO). 

b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 16, 17 und 18 DS-GVO 

Sie haben nach Artikel 16 DS-GVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. 

Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DS-GVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind, wobei wir dann die Akten von Amts wegen unaufgefordert vernichten. 

Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DS-GVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. 

c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DS-GVO 

Ein Recht nach Artikel 20 Absatz 1 DS-GVO, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln, besteht nicht, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeiten. 

Die genannten Rechte stehen in einem Verfahren unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlage, insbesondere der Verfahrensordnung, die zur Sicherung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen können, wie beispielsweise in § 12 Buchstabe d der Grundbuchordnung, §§ 802 Buchstabe k und 882 Buchstabe i der Zivilprozessordnung  

10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DS-GVO 

Sie haben gemäß Artikel 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir dürfen in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen oder andere besondere gesetzliche Regelungen wie beispielsweise § 12 Buchstabe d Absatz 3 der Grundbuchordnung. 

11. Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit, Artikel 77 DS-GVO 

Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den

 

Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit

Werderstraße 74 A

19055 Schwerin 

zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Gerichte. 

Bitte beachten Sie, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit ausschließlich die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Gerichte innehat und eine Aufsicht auch nur ausübt, soweit die Gerichte nicht rechtsprechend tätig werden.