Klage gegen Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege erfolgreich

Nr.11/22  | 24.11.2022  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 24. November 2022 (Az.: 6 A 1813/19 SN) einen Bescheid aufgehoben, mit dem die Erlaubnis zur Kindertagespflege versagt worden war.

Die Klägerin hatte die Erteilung der Erlaubnis bei dem beklagten Landkreis Ludwigslust-Parchim beantragt. Rechtsgrundlagen für die Versagung der Erlaubnis sind § 18 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V) und § 43 Abs. 1, 2 und 5 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Im Streit stand, ob die hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Kindertagespflege gefordert werden kann, etwa über die im Gesetz benannten Erlaubnisvoraussetzungen der Eignung der Tagespflegeperson oder der Gewährleistung des Kindeswohls, sowie, ob es daran bei der Klägerin fehlt.

Die zuständige Behörde hatte die Erlaubnis zunächst alleine mit dem Verweis darauf abgelehnt, dass der Ehemann der Klägerin Mitglied und Funktionär der NPD sei und – so im späteren Verfahren – dass die Klägerin selbst der rechtsextremen Szene angehöre.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass es keine gesetzliche Vorschrift dafür gibt, generell von Kindertagespflegepersonen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu verlangen, wie es demgegenüber für Träger von Kindertageseinrichtungen eigens geregelt ist (§ 2 Abs. 9 Satz 1 KiföG M-V). Die Nähe zur NPD oder die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene konnten daher als solche die Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht rechtfertigen. Zu einem anderen Ergebnis konnten auch nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Eignung oder der Gewährleistung des Kindeswohls führen.

Die zuständige Behörde hat nun erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Dabei hat sie die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Beklagte kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellen.

 

Im Auftrag

gez. Voetlause

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