Erfolgreicher Antrag auf Herausgabe von Informationen zur Stiftung Klima- und Umweltschutz MV

Nr.6/22  | 28.04.2022  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz M-V auf Grund des Landespressegesetzes M-V verpflichtet, einem Journalisten Informationen aus den beim Ministerium geführten Unterlagen zu übermitteln. Es handelt sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 1 B 297/22 SN, Beschluss vom 25. April 2022) und betrifft Informationen über die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV.

Im Einzelnen begehrte der Antragsteller eine Auflistung der beim Justizministerium als Stiftungsaufsicht vorhandenen Unterlagen betreffend die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, den Namen des Geschäftsführers des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dieser Stiftung, den Namen des Verfassers des Satzungsentwurfs der Stiftungssatzung sowie eine Auflistung der stattgefundenen Kontakte zwischen dem Justizministerium einerseits und den Unternehmen Nord Stream 2 AG oder Gazprom sowie deren Tochtergesellschaften andererseits.

Das Gericht hat diesem Begehren vollumfänglich stattgegeben, weil die Auskunft bislang nicht im notwendigen Umfang erfolgte und dem nach § 4 Abs. 2 Landespressegesetz M-V bestehenden Auskunftsanspruch weder schutzwürdige private Interessen Dritter noch das sogenannte Stiftungsgeheimnis nach § 3 Satz 3 Stiftungsgesetz M-V entgegenstehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; den Beteiligten steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu.

 

Im Auftrag

gez. Deba

Pressesprecher des Verwaltungsgerichts