Erfolgloser Eilantrag auf Feststellung eines sechsmonatigen Genesenenstatus

Nr.4/22  | 30.03.2022  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Eilverfahren (Az. 7 B 421/22 SN) den Antrag auf einstweilige Feststellung der Beibehaltung eines sechsmonatigen Genesenenstatus abgelehnt. Die Antragsteller verfügten über entsprechende digitale Covid-Zertifikate der EU. Nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des Gerichts gibt es keine Rechtsgrundlage, aus der die Antragsteller einen solchen Anspruch herleiten könnten.

Der neue maßgebliche § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) verweise auf § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der nunmehr eine gesetzliche Definition zum Genesenennachweis enthalte. Die in der Vergangenheit von der 7. Kammer geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Nr.  5 SchAusnahmV in der damaligen Fassung seien daher nicht mehr erheblich.

§ 22a Abs. 2 IfSG sieht die Kammer als voraussichtlich wirksam an. Diese Vorschrift sei nicht offensichtlich verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber stehe ein Einschätzungsspielraum zu, den er mit der Festlegung einer Immunschutzdauer von 90 Tagen nicht überschritten haben dürfte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung offensichtlich willkürlich entgegen der medizinischen Fachwelt getroffen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber an einer in der medizinischen Fachwelt vertretenen wissenschaftlichen Meinung orientiert habe, gegen die es im Eilverfahren nichts zu erinnern gebe.

Dass der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften vorgesehen habe, begründe zudem keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Es handele sich um eine so genannte unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig und mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems nicht zu beanstanden sei.

Ein Anspruch auf einen weiteren Immunschutz ergebe sich schließlich nicht aus dem Unionsrecht, wonach das Genesenenzertifikat eine Gültigkeit von höchstens 180 Tagen habe. Dies gelte jedoch nur für Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch machten. Auf die Grundfreiheiten könnten sich die Antragsteller nicht berufen, weil ein grenzüberschreitender Bezug fehle. Ein Anspruch infolge einer Inländerdiskriminierung bestehe ebenfalls nicht. Die unterschiedliche Behandlung sei aus Sicht der Kammer mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und der geringeren Gefahren, die von Personen aus anderen EU-Ländern bei der Einreise ausgingen, gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

 

Im Auftrag

gez. Deba

Pressesprecher des Verwaltungsgerichts