Anträge von Betreiberinnen eines Kosmetikstudios und eines Tattoostudios gegen 2-G- bzw. 2-G-Plus-Regel weitestgehend erfolgreich

Nr.15/2021  | 17.12.2021  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 17. Dezember 2021

Anträge von Betreiberinnen eines Kosmetikstudios und eines Tattoostudios gegen 2-G- bzw. 2-G-Plus-Regel weitestgehend erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Anträgen von Betreiberinnen eines Kosmetikstudios (7 B 1961/21 SN) und eines Tattoostudios (7 B 1958/21 SN), die sich gegen die in der Corona-Landesverordnung angeordnete 2-G-Regel und 2-G-Plus-Regel gewandt hatten, weitestgehend stattgegeben.

 Mit den Entscheidungen vom 16. und 17.12.2021 ist es den Antragstellerinnen erlaubt, ihre Studios unter 3-G-Bedingungen mit Hygienemaßnahmen - insbesondere mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung - zu öffnen. Nur Gesichtsbehandlungen sind mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässig. Die Kammer führt zur Begründung aus, dass die 2-G-Regel und die 2-G-Plus-Regel für das Tattoo- und Kosmetikstudio der Antragstellerinnen mit höherrangigem Recht unvereinbar seien.

In der unterschiedlichen Behandlung von Friseuren, die nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Corona-LVO (insbesondere 3-G) öffnen dürfen, einerseits und Tattoo- und Kosmetikstudios, die nur unter 2-G-(Plus) öffnen dürfen, andererseits liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Diese Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Überdies seien die 2-G-Regel und die 2-G-Plus-Regel auch unverhältnismäßig, weil der vollständige Ausschluss von Ungeimpften nicht erforderlich sei. Bei körpernahen Dienstleistungen handele es sich typischerweise um eine 1:1-Betreuung. Durch die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung und durch eine Testung - sowohl des Personals als auch der Kundschaft - könne das Infektionsrisiko wesentlich verringert werden.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Im Auftrag

gez. Wendt