Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt Corona-Testpflicht für Zugang zur Kreistagssitzung
Pressemitteilung vom 15. September 2021
Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt Corona-Testpflicht für Zugang zur Kreistagssitzung
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 15. September 2021 (Az.: 3 B 1551/21) die Anordnung des Kreistagspräsidenten des Kreistages Ludwigslust-Parchim bestätigt. Der Kreistagspräsident hatte zu der Kreistagssitzung am 16. September 2021 eingeladen und für den Zugang die 3G-Regel festgelegt. Zur Begründung stützte er sich auf sein Hausrecht.
Dagegen haben sich zwei nicht geimpfte oder genesene Kreistagsmitglieder mit einem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gewandt. Ein Covid-19-Test stelle einen Eingriff in das Recht der Antragsteller auf körperliche Unversehrtheit dar. Dadurch würden fundamentale organschaftliche Rechte der Kreistagsmitglieder verletzt, weil ihr Anwesenheitsrecht bei Sitzungen eingeschränkt werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Anordnung des Kreistagspräsidenten sei voraussichtlich rechtmäßig ergangen. Der Kreistagspräsident könne sich mit einer solchen Anordnung auf sein Hausrecht stützen. Das Hausrecht umfasse - so die 3. Kammer - auch Verhaltensregeln, die für einen reibungslosen Ablauf der Kreistagssitzungen notwendig sind. Ein negativer Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Zugangsvoraussetzung diene der Minimierung des Infektionsrisikos aller in Präsenz Teilnehmenden und schränke das freie Mandat der gewählten Kreistagsmitglieder nur geringfügig ein. Außerdem habe der Kreistag bereits in der Vergangenheit für seine Sitzungen die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt, an ihnen auch per Videokonferenz teilzunehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Im Auftrag
gez. Wendt




