Verwaltungsgericht Schwerin verpflichtet die Landtagspräsidentin zur Herausgabe von Informationen zu einem Sektempfang

Nr.08/2021  | 02.06.2021  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 2. Juni 2021

Verwaltungsgericht Schwerin verpflichtet die Landtagspräsidentin zur Herausgabe von Informationen zu einem Sektempfang

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 27. Mai 2021 der Klage mit dem Az. 1 A 513/19 SN stattgegeben. Der Kläger begehrt die Bekanntgabe der Namen von Institutionen und Personen, die von der Beklagten zu einem Sektempfang am 4. Juli 2017 anlässlich der Vereidigung der Ministerpräsidentin eingeladenen worden waren. Dabei beschränkte der Kläger sein Auskunftsbegehren auf die Offenbarung der schriftlich ausgesprochenen Einladungen gegenüber Institutionen - ggf. unter Schwärzung personenbezogener Daten - und Personen, soweit diese hierfür ihr Einverständnis erteilten.

Den Antrag des Klägers hatte die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Auskunftsanspruch nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) ausgeschlossen sei, weil personenbezogene Daten betroffen seien (§ 7 IFG M-V) und bei Durchführung des notwendigen Drittbeteiligungsverfahrens ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehe. Zudem seien die Teilnehmer des Sektempfangs bei Einlass nicht namentlich erfasst worden. Vor diesem Hintergrund müsse der zusätzliche Erkenntnisgewinn für den Kläger bei einer Stattgabe der Klage als gering bezeichnet werden, so dass das Rechtsschutzinteresse fehle.

Die beklagte Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern führte weiter aus, dass insgesamt 131 schriftliche Einladungen versandt worden seien, u.a. an die 71 Mitglieder des Landtages. Ca. 10 der übrigen schriftlichen Einladungen seien an weitere Personen - z.B. Weggefährten des alten Ministerpräsidenten bzw. der neuen Ministerpräsidentin - und ca. 50 an Institutionen versandt worden. In Bezug auf den Kreis der eingeladenen Institutionen hatte sie diese bereits zum Teil namentlich benannt und im Übrigen in allgemeiner Form beschrieben. Darüber hinaus führte die Beklagte aus, dass im Anschluss an die Vereidigung der Ministerpräsidentin eine mündliche Einladung an alle im Plenarsaal anwesenden Personen ausgesprochen worden sei.

Das Gericht ist den Erwägungen der Beklagten nicht gefolgt und der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte nach § 1 Abs. 2 IFG M-V in dem beantragten Umfang bestehe, soweit die Beklagte die begehrten Informationen nicht bereits erteilt habe. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses sei für den Anspruch nicht erforderlich. Der Schutz personenbezogener Daten (§ 7 IFG M-V) stehe dem Anspruch auch nicht entgegen, da sich der Kläger mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklärt habe soweit Einladungen an Institutionen gesandt worden seien und im Übrigen die Namen der betroffenen Personen entsprechend der Antragstellung des Klägers nur mitgeteilt werden müssten, wenn diese ihr Einverständnis erklären.

Dem Einwand der Beklagten, dass wegen der Durchführung des sog. Drittbeteiligungsverfahrens ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehe, ist die Kammer wegen der geringen Anzahl der betroffenen Personen und der Möglichkeit, gleichlautende Schreiben und Bescheide zu versenden, ebenfalls nicht gefolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beantragen.

Im Auftrag

gez. Wendt

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts