Eilantrag einer Betreiberin eines Tattoo-Studios erfolgreich

Nr.06/2021  | 09.04.2021  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 9. April 2021

Eilantrag einer Betreiberin eines Tattoo-Studios erfolgreich  

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 8. April 2021 (7 B 635/21 SN) dem Eilantrag einer Betreiberin eines Tattoo-Studios stattgegeben, dass es ihr gestattet ist, ihr Tattoo-Studio nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Corona-LVO M-V für den Betrieb und den Besuch zu öffnen.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die in § 13 Absatz 6 Corona-LVO M-V geregelten verschärften Maßnahmen bei einem Inzidenzwert von 150 und höher im Falle eines diffusen Infektionsgeschehen nicht für die Antragstellerin gelten. Die Regelung sei hinsichtlich der Dauer der Beschränkung zu unbestimmt. So lasse sich aus der Formulierung in § 13 Absatz 6 Satz 3, dass die Regelungen in der Regel solange in Kraft bleiben sollten, bis der Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen binnen sieben Tagen auf 100.000 Einwohner für mindestens zehn aufeinanderfolgende Tage unterschritten worden ist, nicht hinreichend klar erkennen, wie lange die verschärften Maßnahmen gelten sollen sowie wann und unter welchen Bedingungen sie aufgehoben seien.

Darüber hinaus verstoße § 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Corona-LVO M-V nach Auffassung des Gerichts gegen den in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Privilegierung von Friseuren, die unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen offen bleiben dürfen, gegenüber Tattoo-Studios, die geschlossen zu halten seien, sei jedenfalls bei einem Inzidenzwert von 150 und höher evident und sachlich nicht zu rechtfertigen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen. 

Im Auftrag

gez. Wendt

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts