Eilantrag gegen angeordnete Maskenpflicht bei Versammlung erfolglos
Pressemitteilung vom 16. März 2021
Eilantrag gegen angeordnete Maskenpflicht bei Versammlung erfolglos
Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Maskenpflicht im Rahmen zweier Versammlungen in Schwerin. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 15. März 2021 (7 B 468/21 SN) abgelehnt.
Nach Auffassung der Kammer entspreche die Auflage des Antragsgegners dem Wortlaut von Ziffer 3. der Anlage zu § 8 Absatz 3 der Corona-Landesverordnung M-V. Dieser bestimme, dass alle teilnehmenden Personen eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmasken) zu tragen haben, wobei Ausnahmen vorgesehen seien. Nach Auffassung der Kammer sei sowohl § 8 Absatz 3 der Corona-Landesverordnung M-V als auch die behördliche Anordnung im Einzelfall aller Voraussicht nach verhältnismäßig. Mit Blick auf die wieder steigenden Infektionszahlen, insbesondere durch Corona-Mutanten, müssten die Interessen der Antragstellerin auch mit Blick auf Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes hinter dem hohen Gut der Volksgesundheit zurücktreten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.
Im Auftrag
gez. Wendt
Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts




