Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios erfolglos
Pressemitteilung vom 5. März 2021
Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios erfolglos
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 5. März 2021 (7 B 365/21 SN) den Antrag einer Betreiberin eines Fitnessstudios abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Feststellung, dass das von ihr eingerichtete Outdoor-Trainingsgelände nicht unter das Schließungsgebot in § 2 Absatz 23 der Corona-Landesverordnung, sondern unter die für Individualsport geregelte Ausnahme fällt. Dem folgte die Kammer nicht.
Das Outdoor-Trainingsgelände sei als Fitnessstudio, jedenfalls aber als ähnliche Einrichtung anzusehen. Die Antragstellerin biete ihren Mitgliedern auf dem Outdoor-Trainingsgelände die Möglichkeit, sich sportlich an Geräten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu betätigen. Individualsport liege nicht vor, weil bis zu 20 Mitglieder das Outdoor-Trainingsgelände gleichzeitig - wenn auch an verschiedenen Geräten mit mindestens 2 Meter Abstand - nutzen könnten. Insoweit müssten die Interessen der Antragstellerin und ihrer Mitglieder hinter den öffentlichen Interessen (Volksgesundheit, Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems) zurücktreten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.
Im Auftrag
gez. Wendt
Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts




