Klage gegen Ermöglichung von Umlaufverfahren auf kommunaler Ebene erfolglos
Pressemitteilung vom 25. Februar 2021
Klage gegen Ermöglichung von Umlaufverfahren auf kommunaler Ebene erfolglos
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2021 die Klage im Verfahren 1 A 770/20 SN abgewiesen. Die Kläger – ein Bürger und ein Mitglied der Stadtvertretung Schwerin – wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten (Ministerium für Inneres und Europa) vom 24. März 2020, mit dem den Gemeinden ermöglicht wurde, vom Sitzungszwang für Beschlussfassungen nach §§ 29, 30, 31, 35, 36, 135 und 136 KV M-V abzuweichen und Beschlüsse im sogenannten Umlaufverfahren zu fassen und begehren dessen Aufhebung. Die Regelung trat am 19. April 2020 außer Kraft. Die Kläger beantragen darüber hinaus auch die Aufhebung aller im Umlaufverfahren ergangenen Beschlüsse, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bzw. die Einleitung einer Untersuchung und die Veröffentlichung aller relevanten Dokumente.
Die Kläger machen insbesondere geltend, dass sie durch die Entscheidung in eigenen Rechten betroffen seien. Ohne Sitzungsöffentlichkeit könne eine ordnungsgemäße Kontrolle der Stadtvertretung nicht stattfinden, zeitgleich seien Rechte und Pflichten der Mitglieder der Stadtvertretung beeinträchtigt. Es fehle zudem an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage und formale Anforderungen seien nicht eingehalten worden.
Die Klage ist nach Auffassung der Kammer in allen Punkten unzulässig, da den Klägern insbesondere das notwendige Rechtsschutzinteresse fehle. Gerichtlicher Rechtschutz bei abgeschlossenen Sachverhalten sei nur in besonderen Fällen vorgesehen. Dies sei etwa der Fall, wenn eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse, ein Präjudizinteresse (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) gegeben sei oder sich der Verwaltungsakt typischerweise so kurzfristig erledige, dass der Betroffene regelmäßig nicht in der Lage sei, eine Anfechtungsklage zu erheben. Vorliegend haben die Kläger ihre Klage erst erhoben, nachdem die Regelung über mehrere Wochen bestand und am 19. April 2020 außer Kraft getreten ist. Es sei den Klägern zumutbar und möglich gewesen, vor diesem Datum Klage zu erheben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da der Landtag durch das am 27. Januar 2021 beschlossene „Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen in der Corona-Pandemie“ (LT-Drs.: 7/5581) die rechtlichen Grundlagen modifiziert habe, sodass Beschlüsse im Umlaufverfahren nun eine eigenständige gesetzliche Grundlage haben.
Für die restlichen Anträge sei weder ein Rechtschutzinteresse dargelegt noch ersichtlich. Zudem seien die für die Zulässigkeit notwendigen Vorverfahren (Anträge bei der Behörde bevor Klage erhoben wird) nicht durchgeführt worden.
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.
Im Auftrag
gez. Wendt
Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts




