Eilantrag zur Feststellung der Berechtigung der Teilnahme an Versammlungen in Ludwigslust und Schwerin erfolgreich

Nr.17/2020  | 11.11.2020  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 11. November 2020

Eilantrag zur Feststellung der Berechtigung der Teilnahme an Versammlungen in Ludwigslust und Schwerin erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Eilverfahren (7 B 2440/20 SN) mit Beschluss vom 10. November 2020 festgestellt, dass die nicht in Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Antragsteller berechtigt sind, zu den für den 10. November 2020 angemeldeten und nicht untersagten öffentlichen Versammlungen in Ludwigslust und Schwerin in das Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns einzureisen.

 

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Prüfung aus § 5 Absatz 6 Corona-LVO M-V ergebe. Nach dieser Vorschrift gelte das Verbot in Absatz 1, d.h. die Untersagung aller Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Personen aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich sei. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei auch Artikel 8 des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes schütze die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe. Unter Berücksichtigung dieses grundgesetzlich verankerten Rechts auf Versammlungsfreiheit stelle die Teilnahme an einer durch Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Versammlung eine berechtigte Anwesenheit des Teilnehmers am Versammlungsort dar, die aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich sei. Dies gelte jedenfalls, soweit es sich bei der Versammlung, an der teilgenommen werden soll, um eine gemäß § 8 Absatz 3 Corona-LVO M-V erlaubte Versammlung handele, bei der die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten würden.

 

Soweit sich der Antrag auch auf eine Versammlung in Güstrow für die Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr bezog, hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Das Gericht hat dies damit begründet, dass insoweit das Rechtsschutzinteresse fehle. Die gewünschte Teilnahme von 15:00 bis 17:00 Uhr habe schon zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht aufgrund der notwendigen Anreise nicht mehr realisiert werden können.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

 

Im Auftrag

gez. Wendt

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts