Klage gegen die Zurückweisung des Wahleinspruchs gegen die Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Grabow erfolglos

Nr.14/2020  | 04.09.2020  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 4. September 2020Klage gegen die Zurückweisung des Wahleinspruchs gegen die Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Grabow erfolglos

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Urteil vom 27. August 2020 die Klage im Verfahren mit dem Az. 1 A 2519/18 SN abgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zur Bürgermeisterin der Stadt Grabow am 21. Oktober 2018. Er war bei dieser Wahl als Kandidat der CDU gegen die Beigeladene angetreten und dieser unterlegen.

Der Kläger macht mit seiner Klage insbesondere geltend, es habe im Vorfeld der Wahl durch seine politischen Gegner - also insbesondere durch die SPD, Die Linke und die Wählergruppe „Starkes Grabow“ - ungerechtfertigte Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Stadtförster gegeben. Diese Vorwürfe seien Gegenstand einer Sitzung der Stadtvertretung am 6. August 2018 sowie von Veröffentlichungen des NDR, im Ludwigsluster Tageblatt, im Elbe Express und im Grabower Amtsanzeiger gewesen.

Nach den wesentlichen Erwägungen des Gerichts ist die Klage unbegründet, da Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen bzw. nicht innerhalb der geltenden Frist von zwei Wochen durch den Kläger hinreichend konkret vorgebracht wurden. Dabei hat die Kammer zugrunde gelegt, dass nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine amtliche Wahlbeeinflussung unter Missachtung der Neutralitätspflicht von Amtsträgern grundsätzlich einen Wahlfehler darstelle, hingegen Äußerungen privater Dritter grundsätzlich hinzunehmen seien und den Erfolg des Wahleinspruchs nicht begründen könnten. Soweit der Kläger auf Presseveröffentlichungen verwiesen habe, handele es sich um Berichterstattungen der genannten Medien, die weder der Beklagten noch dem Amtsvorgänger der Beigeladenen oder sonstigen dritten Personen zugerechnet werden könnten und für die keine Neutralitätspflicht gelte. Gleiches sei auch bei Äußerungen von Mitgliedern oder Fraktionen der Stadtvertretung zu beachten; auch insoweit gelte keine Neutralitätspflicht. Eine Wahlbeeinflussung durch Amtsträger, die im Rahmen ihrer Amtsausübung der Neutralitätspflicht unterworfen seien, habe der Kläger jedenfalls nicht hinreichend konkret innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Wochen geltend gemacht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellen.

Im Auftrag

gez. Hahn

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts