Eilantrag der Eigentümerin eines Mietwohnhauses wegen Unterlassung des Betreibens des Prostitutionsgewerbes erfolgreich

Nr.11/2020  | 13.07.2020  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Eilantrag der Eigentümerin eines Mietwohnhauses wegen Unterlassung des Betreibens des Prostitutionsgewerbes erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 8. Juli 2020 (Az. 7 B 1122/20 SN) einem Eilantrag einer Hauseigentümerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederhergestellt.

Die Antragstellerin hat alle Wohnungen in ihrem Haus an eine Gesellschaft und eine Privatperson vermietet, welche die Räume des Wohnhauses als Hauptmieter mit Einverständnis der Antragstellerin kurzfristig an selbständig tätige Prostituierte weiter- bzw. untervermietet haben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit seiner Ordnungsverfügung aufgegeben, ab sofort das Betreiben des Prostitutionsgewerbes / Bordells in dem Wohnhaus solange zu unterlassen, bis das Verbot des Prostitutionsgewerbes in der Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft tritt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts begründet ihre Entscheidung mit der nach summarischer Prüfung erheblichen Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Es sei zweifelhaft, ob neben den Hauptmietern auch der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Vermieterin der Wohnungen das Betreiben des Prostitutionsgewerbes / Bordells untersagt werden könne. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung inhaltlich zu unbestimmt. Der Antragstellerin sei lediglich ein Unterlassen aufgegeben worden. Zur Beendigung des Betreibens des Prostitutionsgewerbes durch die Antragstellerin sei jedoch ein aktives Handeln erforderlich, nämlich das Einwirken auf die Hauptmieter. Wie dies konkret erreicht werden sollte, habe der Antragsgegner nicht festgelegt. Mangels Festlegung bestimmter Handlungen sei eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung nicht möglich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Im Auftrag

gez. Hahn

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts