Klage des Landkreises Ludwigslust-Parchim gegen den Widerspruch des Innenministeriums zur Wahl des 3. Beigeordneten abgewiesen
Klage des Landkreises gegen den Widerspruch des Innenministeriums zur Wahl des 3. Beigeordneten erfolglos
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 die Klage des Landkreises Ludwigslust-Parchim im Verfahren mit dem Az. 1 A 2340/18 SN abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid, mit dem das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern der Wahl des Beigeladenen als 3. Beigeordneten gemäß § 117 Abs. 3 Satz 5 KV M-V widersprochen hatte.
Nach den wesentlichen Erwägungen des Gerichts besitzt der Beigeladene trotz seiner umfangreichen Erfahrungen im kommunalpolitischen Bereich nicht die für das Amt erforderliche Befähigung und Sachkunde (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern). Die Kammer hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beigeladene keine Erfahrungen hinsichtlich der Leitung einer größeren Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitbringt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellen.
Im Auftrag
gez. Hahn
Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts




