Erfolgloses Eilverfahren des Betreibers eines Sonnenstudios auf Öffnung

Nr.06/2020  | 04.05.2020  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Erfolgloses Eilverfahren des Betreibers eines Sonnenstudios

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 28. April 2020 (Aktenzeichen 7 B 629/20 SN) den Eilantrag des Betreibers eines Sonnenstudios abgelehnt, mit dem dieser die Öffnung seines Sonnenstudios erreichen wollte.

Dabei haben die Richter der 7. Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung das Verbot des Betriebs von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios gemäß § 2 Abs. 7 Satz 4 Corona-Schutz-Verordnung MV rechtmäßig sei. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, seien nach dieser Vorschrift geschlossen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine körperliche Nähe ausgeschlossen werden könne. Auch in Sonnenstudios sei bisweilen z.B. direkte körpernahe Hilfestellung bei Fehlfunktionen oder Fehlbedienungen erforderlich. Die Landesregierung habe daher aufgrund des erstrebten Lebens- und Gesundheitsschutz erlaubtermaßen typisierende, pauschale Regelungen für Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege erlassen und deren Betrieb untersagt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Im Auftrag

gez. Hahn

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts