Erfolgloses Eilverfahren gegen ein Versammlungsverbot wegen COVID-19-Gefahren
Erfolgloses Eilverfahren gegen ein Versammlungsverbot wegen COVID-19-Gefahren
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Eilverfahren am 24. April 2020 das Verbot einer von der Rostocker AfD für den 25. April 2020 angemeldeten Demonstration auf dem Neuen Markt in Rostock bestätigt (Aktenzeichen: 7 B 623/20 SN).
Dabei haben die Richter der 7. Kammer ebenso wie die Versammlungsbehörde maßgeblich darauf abgestellt, dass es nach der polizeilichen Gefahrenprognose bei Bekanntwerden der Versammlung mit Sicherheit zu gewalttätigen Gegendemonstrationen kommen würde, die die Polizeivollzugskräfte zu einem körperlichen Einsatz beim Abdrängen von Störern nötigen würden. Da hierbei auch Infektionen von Polizeikräften zu befürchten seien oder es zumindest zum Verdacht von Infektionen kommen könne, stünde die Funktionsfähigkeit wichtiger Teile der Landespolizei in Frage. Die Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und der Funktionsfähigkeit des Staates habe unter den gegenwärtigen Umständen wie von der Versammlungsbehörde verfügt ausfallen müssen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Im Auftrag
gez. Hahn
Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts




