Verwaltungsgericht Schwerin gestattet unter Auflagen Ostermarschdemonstration
Verwaltungsgericht Schwerin gestattet unter Auflagen Ostermarschdemonstration am Ostermontag in Schwerin sowie die Übergabe einer Petition vor dem Gebäude des Innenministeriums am 14. April 2020
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat am heutigen Sonnabend im Wege zweier Eilentscheidungen die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen versammlungsrechtliche Verbote des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin unter mehreren Auflagen wiederhergestellt.
In dem einen Fall (Az. 15 B 487/20 SN) ging es um die für Ostermontag als Demonstrationszug in Schwerin angemeldete Versammlung „71 Jahre Grundgesetz – 60 Jahre Ostermarsch – 2 Monate Corona“, für die die Stadt ein umfassendes Versammlungsverbot verhängt hatte. Der zuständige Richter hat dem dagegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters unter näher bezeichneten Auflagen entsprochen. Danach hat die Versammlung unterer anderem zwingend stationär (und nicht als Zug) zu erfolgen, ist die Teilnehmerzahl begrenzt und hat der Versammlungsleiter Namen und Anschrift der Teilnehmenden schriftlich zu erfassen; zwischen den Teilnehmenden sind zwei Meter sowie zu Passanten zehn Meter Abstand einzuhalten.
In dem anderen Fall (Az. 15 486/20 SN) ging es um die für kommenden Dienstag von einer Flüchtlingsinitiative geplante Übergabe der Petition „Schutz vor Corona: Recht auf Abstand für Flüchtlinge in MV“ an das Landesinnenministerium. Auch hier hat das Gericht die von Anfang an als stationäre Veranstaltung geplante Versammlung unter mehreren Auflagen gestattet. Unter anderem dürfen maximal 20 Personen, deren Namen und Anschriften zu erfassen sind, teilnehmen, diese müssen Mund- und Nasenschutz tragen und einen Abstand von zwei Metern untereinander und zehn Metern zu Passanten einhalten.
Den Entscheidungen lag jeweils eine Abwägung zwischen dem für eine funktionierende Demokratie wesentlichen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem ebenso wichtigen Rechtsgut des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung zu Grunde. Vor diesem Hintergrund hat sich der zuständige Richter nicht davon überzeugen können, dass der Gesundheitsschutz nur über das vom Antragsgegner verhängte vollständige Versammlungsverbot gewährleistet werden könne. Auch die SARS-CoV-2-Verordnung vom 3. April 2020 in der Fassung vom 8. April 2020 sehe in ihrem § 6 Abs. 4 die Möglichkeit der Genehmigung von Versammlungen unter freiem Himmel vor.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald eingelegt werden.
Dr. Kronisch
Präsident des Verwaltungsgerichts
Verwaltungsgericht




