Eilantrag der Gemeinde Ziegendorf gegen Kommunalaufsicht betreffend die Bürgermeisterwahl bleibt erfolglos
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 20. Januar 2020 einen Eilantrag der Gemeinde Ziegendorf gegen einen Bescheid abgelehnt, mit dem der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim Einsprüche gegen die Bürgermeisterwahl im Wege der Rechtsaufsicht zurückgewiesen hat. Die Gemeindevertretung hatte über diese Einsprüche trotz Erlass einer entsprechenden Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht entschieden. Gegenstand der Einsprüche war der von Bürgern erhobene Vorwurf, der gewählte Bürgermeister habe sich am Wahltag vor dem Gebäude des Wahlbüros aufgehalten und dort um Stimmen geworben.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte in ihrer Entscheidung (Az. 1 B 41/20 SN) im Wesentlichen aus, dass der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch der Gemeinde voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Rechtsaufsichtsbehörde habe zu Recht von der Möglichkeit der Ersatzvornahme nach § 82 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V Gebrauch gemacht, nachdem die Gemeindevertretung über die Einsprüche auch nach Erlass einer Anordnung nicht entschieden habe. Nach Auffassung der Kammer spreche zudem Überwiegendes dafür, dass bei der Bürgermeisterwahl keine Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten, so dass die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde voraussichtlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Im Auftrag
gez. Deba
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts




