Klage auf Informationsanspruch betreffend Werften-Sanierungsverfahren erfolgreich

Nr.11.12.2019  | 11.12.2019  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat der Klage eines ehemaligen Werftbesitzers gegen das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) überwiegend stattgegeben.

Nachdem der Betreiber zweier Werften in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2009 in finanzielle Schieflage geraten war, hatten das Land sowie der Bund zum Zwecke der Sanierung sogenannte parallele Bund-Landes-Bürgschaften über einen dreistelligen Millionenbetrag gewährt und mit der Verwaltung dieser Bürgschaften eine Wirtschaftsprüfergesellschaft beauftragt. Diese nahm unter anderem den Bürgschaftsantrag des Werftbetreibers sowie die Anträge der kreditgebenden Banken entgegen und erstellte mehrere umfangreiche und komplexe Gutachten, Voten und Stellungnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung. Im weiteren Verlauf wurde drei Jahre später dennoch das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Im Jahr 2015 beantragte die Klägerin, die die frühere Besitzerin der Werften und noch heute zu 93 % treuhänderisch an diesen beteiligt ist, nach dem IFG M-V den Zugang zu verschiedenen Dokumenten, die im Rahmen des Bürgschaftsverfahrens entstanden sind. Nach der Ablehnung des Antrags durch das Wirtschaftsministerium M-V erhob sie die Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat der Klage mit seiner Entscheidung (Az. 1 A 711/1 SN) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2019 überwiegend stattgegeben. Nach dem Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist die Klage überwiegend begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 IFG M-V, soweit die von ihr begehrten Dokumente im Wirtschaftsministerium vorhanden sind. Diesem Anspruch steht weder die berufliche Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfergesellschaft noch deren Geschäftsgeheimnis oder Urheberrechte an den Dokumenten entgegen. Insbesondere steht dem Anspruch auf Informationszugang auch nicht das im Jahr 2014 in Kraft getretene Werftenförderungsgesetz M-V entgegen, demzufolge bestimmte im Rahmen der Werftenförderung entstandene Dokumente der Vertraulichkeit unterliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht M-V zugelassen, die die Beteiligten einlegen können.

 

Im Auftrag

gez. Deba
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts