Eilantrag zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde Börgerende-Rethwisch bleibt erfolglos

Nr.14.11.2019  | 14.11.2019  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 14. November 2019 (Az. 1 B 604/19 SN) einen Eilantrag der Vertreter eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde Börgerende-Rethwisch (Antragsteller) abgelehnt.

Inhalt des Bürgerbegehrens war die zu entscheidende Frage: „Sind Sie der Meinung, dass die Gemeinde Börgerende-Rethwisch alle notwendigen Schritte ergreifen soll, um die bestehenden Landschaftsschutzgebiete von Bebauung frei zu halten?“. Die Gemeindevertretung lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2017 den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides als unzulässig ab. Diese Entscheidung greifen die Antragsteller mit einer Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin an (Az. 1 A 607/19 SN).

Anlass des Bürgerbegehrens ist ein Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. Dezember 2016, mit dem der Erstellung eines Bebauungsplans und der Anpassung des Flächennutzungsplans für die Ansiedlung eines Forschungsinstituts, weiterer Unternehmen und eines Sportforums zugestimmt wird. Die Antragsteller begehren im Eilverfahren, der Gemeinde den Vollzug des Beschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu untersagen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag abgelehnt, da es mangels hinreichender Bestimmtheit an einer zulässigen Fragestellung im Bürgerbegehren fehlt. Nach Auffassung des Gerichts wird weder aus der Fragestellung noch aus der dem Bürgerbegehren beigefügten Begründung deutlich, über welche konkrete Sachentscheidung die Bürger der Gemeinde abstimmen sollen und welche Maßnahmen für „notwendig“ gehalten werden, um Landschaftsschutzgebiete von einer Bebauung frei zu halten. Des Weiteren fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einer hinreichenden Abgrenzung zu baurechtlichen Fragestellungen, die nicht Gegenstand eines Bürgerentscheides sein können (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 der Kommunalverfassung M-V).

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

 

Im Auftrag

gez. Deba

Pressesprecher des Verwaltungsgerichts