Eilantrag gegen Besetzung der Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten beim Oberlandesgericht Rostock erfolgreich

Nr.7  | 12.03.2019  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 11. März 2019 (1 B 2133/18 SN) dem Antrag eines Mitbewerbers stattgegeben und dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Mitbewerbers gegen die Ablehnung seiner Bewerbung anderweitig zu besetzen. Die Richter der 1. Kammer begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller durch die Auswahlentscheidung in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt sei und die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Entscheidung jedenfalls möglich erscheine. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt müsse sich an das Gebot der Bestenauslese halten und liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die getroffene Auswahlentscheidung sei hier fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Angesichts des vom früheren Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellten Beurteilungsbeitrags sowie einer Bewährungsfeststellung für das Amt eines Ministerialdirigenten hält die Kammer das Ergebnis der Beurteilung des Antragstellers, die Grundlage der angegriffenen Auswahlentscheidung gewesen ist, für nicht plausibel.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Im Auftrag

gez. Hahn

Pressesprecherin