Entscheidung Störfallbetrieb Jessenitz-Werk
Nachbarklagen gegen Störfallbetrieb Jessenitz-Werk abgewiesen
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat am 26. Februar 2019 zwei Klagen von Eigentümern eines in unmittelbarer Nachbarschaft eines als Störfallbetrieb im Sinne der Störfallverordnung eingestuften Betriebs in Jessenitz-Werk (Stadt Lübtheen, Landkreis Ludwigslust-Parchim) gelegenen Wohngrundstücks verhandelt (Aktenzeichen: 2 A 1165/14 und 2 A 2226/15 SN). Die Klagen sind gegen zwei dem Betrieb erteilte Baugenehmigungen für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten gerichtet.
Die Kläger haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Charakter ihrer näheren Umgebung werde durch die genehmigten Vorhaben verändert, Brandschutz- und Standsicherheitsaspekte seien nicht hinreichend beachtet, auch würden die Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf ihr Wohngrundstück nehmen, insbesondere sei ein störfallrechtlich gebotener angemessener Abstand nicht eingehalten. Die Kammer ist der Argumentation der Kläger – u.a. aufgrund eines Sicherheitsberichtes des TÜV Nord nach der Störfallverordnung – nicht gefolgt und hat die Klagen nach mündlicher
Verhandlung und nichtöffentlicher Beratung abgewiesen. Eine Begründung liegt noch nicht vor.
Im Auftrag
gez. Hahn
Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts




