Bewegungsparcours Ostseebad Nienhagen

Nr.2  | 10.12.2018  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

 Der Präsident des Verwaltungsgerichts Schwerin

- stellv. Pressesprecher -

Pressemitteilung vom 28. November 2018

Ostseebad Nienhagen: Bewegungsparcours mit sechs Outdoorgeräten darf in der Nachtzeit nicht genutzt werden

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 2 B 1959/18 SN) entschieden, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die für einen Bewegungsparcours auf einer öffentlichen Grünfläche in unmittelbarer Ostseenähe im Ostseebad Nienhagen erteilte Baugenehmigung angeordnet wird, soweit eine Nutzung des Bewegungsparcours mit sechs Outdoorgeräten in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht ausgeschlossen wird.

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Nutzung des Bewegungsparcours in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr aufgrund der zeitlich unbeschränkt erteilten Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden kann. Insoweit könne eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung zu Lasten der Antragstellerin, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, durch Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Weitergehende Anträge, insbesondere auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten, blieben erfolglos.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Im Auftrag

gez. Voetlause

stellv. Pressesprecher des Verwaltungsgerichts

Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a, 19055 Schwerin

Tel.: 0385/5404-0, Fax: 0385/5404-2005

Stellv. Pressedezernent: Vors. Richter am Verwaltungsgericht Christoph Voetlause, Tel.: 0385/5404-3180

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