Pressemitteilung 2/2026 Öffnungszeitenverordnung M-V (2 K 160/25 OVG)

Nr.2/2026  | 12.03.2026  | OVG M-V  | Oberverwaltungsgericht M-V

Greifswald, den 12. März 2026

Pressemitteilung 2/2026

Öffnungszeitenverordnung M-V

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat in dem Normenkontrollverfahren der ver.di – Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 12. März 2026 – 2 K 160/25 OVG – die Verordnung über die Regelungen zur Freigabe von Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen (Öffnungszeitenverordnung) vom 20. Februar 2025 in Gestalt der Ersten Verordnung zur Änderung der Öffnungszeitenverordnung vom 19. Februar 2026 für unwirksam erklärt.

Die in § 4 der Öffnungszeitenverordnung geregelte Freigabe von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis zum 31. Oktober und vom 17. Dezember bis zum 8. Januar wahrt nicht den durch Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz. Das verfassungsrechtlich gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis wird bei einer Gesamtbetrachtung der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Öffnungsmöglichkeiten nicht eingehalten. Die Freigabe erfolgt für einen Großteil der Sonn- und Feiertage des Jahres. Die touristischen Orte, für die Sonderöffnungszeiten zugelassen sind, sind nach ihrer Anzahl und der Gesamtzahl ihrer Einwohner umfangreich und das zugelassene Warenangebot ist nicht wesentlich begrenzt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Im Auftrag

Reinhard Humke
Stellvertretender Pressesprecher