PRESSEMITTEILUNG Nr. 12/2020 Beherbergungsgäste in Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 KM 702/20 OVG)

Nr.12/2020  | 20.10.2020  | OVG M-V  | Oberverwaltungsgericht M-V

                                                                          Greifswald, den 20. Oktober 2020

 

PRESSEMITTEILUNG Nr. 12/2020

 Beherbergungsgäste in Mecklenburg-Vorpommern

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom heutigen Tag Vorschriften der Corona-Lockerungsverordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt (Az.: 2 KM 702/20 OVG).

Die Antragstellerinnen, zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als Beherbergungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen. Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


Im Auftrag

Kai Danter
RiOVG
als Stellv. Pressesprecher