PRESSEMITTEILUNG Nr. 10/2020 Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von § 5 Corona-Landesverordnung M-V (Einreise zum Besuch der Mutter des nichtehelichen Lebensgefährten) (Az. 2 KM 500/20 OVG)

Nr.10/2020  | 12.06.2020  | OVG M-V  | Oberverwaltungsgericht M-V

                                                                            Greifswald, den 12. Juni 2020

 

PRESSEMITTEILUNG Nr. 10/2020

Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von
§
5 Corona-Landesverordnung M-V
(Einreise zum Besuch der Mutter des nichtehelichen Lebensgefährten)

 

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 KM 500/20 OVG) den Antrag auf Außervollzugsetzung von § 5 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) abgelehnt.

Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit nicht die in den nachfolgenden Absätzen der Vorschrift aufgeführten Ausnahmebestimmungen Anwendung finden.

Die Antragstellerin zu 1. lebt in Brandenburg. Sie möchte die Mutter ihres nichtehelichen Lebensgefährten, die in Mecklenburg-Vorpommern wohnt, besuchen. Sie sieht sich daran durch § 5 der Verordnung gehindert, da Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift einen Familienbesuch zusammen mit dem Lebensgefährten nur erlaube, sofern eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Das sei bei ihr und ihrem Lebensgefährten nicht der Fall. Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG), ihres allgemeinen Freiheitsrechtes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und ihres Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Senat hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil es schon an der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin durch die angegriffene Vorschrift fehle. Der von ihr geplante Besuch mit ihrem Lebensgefährten bei dessen Mutter werde von dem Einreiseverbot des § 5 Abs. 1 der Verordnung nicht erfasst, weil er bereits unter die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung falle. Danach gelte das Verbot nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich sei. Da § 5 der Verordnung keine gesonderte Härtefall-Vorschrift enthalte, sei § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung weit auszulegen. Dies lasse sich auch auf den Verweis auf § 8 Abs. 8 der Verordnung stützen. Diese Regelung, die auch Zusammenkünfte aus nicht näher bezeichneten familiären Anlässen von dem Verbot ausnehme, beschränke die Teilnahme nicht auf Familienangehörige oder mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Damit sei der Antragstellerin die Einreise zu dem von ihr genannten Zweck nicht untersagt.

Im Auftrag

 

Danter
RiOVG
als Stellv. Pressesprecher