Berufungsverfahren über den Fortbestand des Cateringvertrages im Ostseestadion

Nr.08/21  | 16.11.2021  | OLG HRO  | Oberlandesgericht Rostock

                               Pressemitteilung vom 16.11.2021

         Berufungsverfahren über den Fortbestand des Cateringvertrages       
                                              im Ostseestadion



Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock verhandelt am 18.11.2021 um 11.00 Uhr im Saal 113 in einem Berufungsrechtsstreit über die Rechtsfrage, ob der zwischen der Betreibergesellschaft des Ostseestadions (Ostseestadion GmbH & Co. KG) und einem Cateringunternehmen bereits im Mai 2020 abgeschlossene Cateringvertrag zur Versorgung der Gäste des Ostseestadions Bestand hat.

Sachverhalt:
Die Klägerin (Ostseestadion GmbH & Co KG) verlangt als Eigentümerin nach fristloser Kündigung die Herausgabe von im Besitz der Beklagten (w. Holz GmbH) befindlichen Catering-Verkaufsständen (Kiosken) im Ostseestadion nebst dazugehörigen Aufwärmküchen und Kühlräumen.

Das verklagte Cateringunternehmen betreibt seit Mitte der 1990er Jahre die gastronomische Versorgung im Ostseestadion und ist seitdem auch als Sponsor des FC Hansa Rostock aktiv. Im Zusammenhang mit dem Neubau des Ostseestadions schlossen die Parteien einen neuen Cateringvertrag, der u.a. die gastronomische Versorgung des Ostseestadions im sogenannten Public-Bereich umfasste. Die Beklagte durfte die Catering-Verkaufsstände (Kioske) auf der Stadionpromenade nebst dazugehörigen Aufwärmküchen und Kühlräumen zum eigenverantwortlichen Verkauf von Speisen und Getränken auf eigene Rechnung nutzen. Hierfür hatte sie ein Entgelt in Höhe von zunächst 10 %, ab 2009 dann 14 % und schließlich ab 2016 20 % des Nettoumsatzes zu bezahlen. Die Laufzeit des Vertrages konnte durch einseitige Verlängerungsoption in 5 Jahresschritten verlängert werden. Hiervon machte die Beklagte Gebrauch.

Die Abrechnung der Pacht erfolgte nach jeder Veranstaltung durch die Beklagte unter Angabeder Bruttoumsätze. Zur Ermittlung der Nettoumsätze erfolgte jeweils ein Abzug von 19 % angenommener Mehrwertsteuer. Tatsächlich führte die Beklagte aber für warme Speisen spätestens ab 2013 (Änderung der Besteuerung durch das Bundesfinanzministerium) lediglich 7 % Umsatzsteuer ab. Die Klägerin hat infolgedessen über Jahre zu wenig Pacht aus dem als
zu gering ermittelten Nettoumsatz der Beklagten abgerechnet. Eine Mitteilung über die geänderte Mehrwertsteuerabrechnung erfolgte durch die Beklagte nicht.

Ab dem Spiel Rostock-Unterhaching am 9.2.2019 erfolgte der Verkauf im Ostseestadion über ein elektronisches Kassensystem. Hierdurch wurde der Klägerin die Besteuerung von ca. 1/3 des Umsatzes mit lediglich 7 % offenbar.
Sie erklärte daraufhin am 5.4.2019 die fristlose Kündigung des Cateringvertrages wegen vorsätzlicher Täuschung über die Umsatzzahlen.

Vor dem Landgericht Rostock ist die fristlose Kündigung der Klägerin für unwirksam erachtet und die Herausgabeklage 2020 abgewiesen worden. Parallel wurde die Beklagte zur Zahlung von 50.624,46 € rückständiger Pacht verurteilt. Die Klägerin habe eine vorsätzlich fehlerhafte Abrechnung durch die Beklagte nicht nachweisen können.

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Der Senat des Oberlandesgerichts beabsichtigt über die streitentscheidende Frage einer vorsätzlich falschen Abrechnung Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben.

Die Verhandlung ist öffentlich. Pressevertreter, die an der Verhandlung teilnehmen möchten, bitte ich, sich bis zum 17.11.2021, 14.00 Uhr über die Pressesprechermail anzumelden und zu akkreditieren. Das Aktenzeichen lautet: 3 U 59/20.

Kontakt:
Pressesprecherin: Hansje Eidam
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Telefon: (0381) 331-251
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