Zentrales Mahngericht

Gemeinsames Mahngericht

Das Gemeinsame Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern hat am 1. November 2005 seine Arbeit aufgenommen. Damit ist das Amtsgericht Hamburg als zentrales Mahngericht für sämtliche Mahnverfahren beider Länder zuständig. Die hierzu gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern notwendige Zustimmung hat der Landtag durch Gesetz vom 6.10.2005 erteilt. Der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz sind im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2005 veröffentlicht.

In Mecklenburg-Vorpommern fallen jährlich rund 55 000 Mahnanträge an, für die zuvor die einzelnen Amtsgerichte zuständig waren. In Hamburg gibt es jährlich rund 700 000 Verfahren. Diese werden seit 1979 zentralisiert beim Amtsgericht Hamburg-Mitte und seit 1998 vollautomatisiert bearbeitet. In zwölf weiteren Bundesländern wird das Mahnverfahren automatisch betrieben. Mit dem Gemeinsamen Mahngericht nutzt Mecklenburg-Vorpommern die Vorteile dieser schnellen und effektiven Bearbeitung. Hierzu ist Mecklenburg-Vorpommern dem Anwenderverbund zur bundeseinheitlichen Anwendung des „Automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens" beigetreten, für den bei dem Justizministerium Baden-Württemberg eine bundesweite Koordinierungsstelle eingerichtet ist.

Die maschinelle Bearbeitung, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich und auch über Ländergrenzen hinaus zulässig ist, hat sich zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt, mit dem bereits etwa 90 % aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden. Das Verfahren gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz, ist rationeller und zügiger als die bisherige manuelle Bearbeitung.

Weitere Informationen

Fragen zum Elektronischen Datenaustausch können Sie entweder anhand der Internetseite  www.mahnverfahren-aktuell.de oder telefonisch durch die Systemverwaltung des Amtsgerichts Hamburg, Tel. 040-42811-1580 bzw. -3568 klären.

Die angeschlossenen Justizverwaltungen der Länder geben als Anwendungshilfe die Informationsschrift „Die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren" heraus, die von der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren bei dem Justizministerium Baden-Württemberg bearbeitet wird. Diese bundeseinheitliche Informationsbroschüre zum maschinellen Mahnverfahren (5 MB). können Sie einfach per eMail mit dem Betreff „Infobroschüre erbeten" unter Mahnbroschuere@ag-justiz.hamburg.de anfordern.

Hilfreiche Informationen und Antragsformulare finden Sie auch im Internet unter http://www.mahngericht.hamburg.de. Bei Zweifelsfragen können Sie sich aber auch weiter an jedes Amtsgericht in Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsantragstelle) wenden.

Verfahren 

Seit dem 1. November 2005 sind Mahnbescheidsanträge grundsätzlich direkt an das

Amtsgericht Hamburg
Gemeinsames Mahngericht
der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 50 01 62
22747 Hamburg

per Post oder EDV-mäßig zu richten. 

Bezüglich der Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten, d. h. bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit desjenigen Arbeitsgerichts, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde (§ 46a ArbGG). Hier sind die Anträge nach wie vor zu stellen.

Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des Wohnungseigentums. Liegt dieses in Mecklenburg-Vorpommern oder in Hamburg, ist das Gemeinsame Mahngericht Hamburg zuständig.

Bei den Mahnbescheidsanträgen gegen eine/n ausländische/n Schuldner/in (z. B. Wohnort in Frankreich, Luxemburg, Schweden oder Dänemark) ist die Verwendung der bisherigen (nicht maschinenlesbaren) Formulare möglich. Stellt dagegen ein/e Gläubiger/in mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland einen dementsprechenden Antrag gegen eine/n deutsche/n Schuldner/in, ist ausschließlich das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig.

Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag in jedem Falle erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.

Da die Bearbeitung künftig automatisiert erfolgt, können Mahnbescheidsanträge ab dem 1. November 2005 grundsätzlich nur noch unter Verwendung der maschinenlesbaren Formulare zum automatisierten Mahnverfahren, online oder im Datenträgeraustausch gestellt werden. Mit der Einführung des maschinellen gerichtlichen Mahnverfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, Mahnbescheidsanträge auch auf elektronischem Weg bei dem Gemeinsamen Mahngericht in Hamburg einzureichen. Dies ist speziell für Antragsteller/innen mit einem größeren Antragsvolumen interessant, da auf elektronischem Weg mehrere Mahnbescheidanträge zugleich übermittelt werden können. Die aufwändige Erfassung der Daten der Papieranträge im Mahngericht kann vermieden werden, eine schnellere Bearbeitung wird ermöglicht. Auf der Seite der Antragsteller/innen entfällt das Ausfüllen des Papierformulars. Eventuell bereits in einem IT-System vorhandene Daten können direkt übernommen und die Mahnbescheidsanträge elektronisch erzeugt werden. Allerdings muss die eingesetzte Software den Export in das hierzu erforderliche Format unterstützen. Dies ist bei einer Vielzahl der Anbieter der einschlägigen Branchensoftware der Fall. Der elektronischen Antragstellung im maschinellen Mahnverfahren kommt eine immer zentralere Bedeutung zu. Die Möglichkeiten der elektronischen Antragstellung sollten daher verstärkt genutzt werden. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, dass anfänglich erforderliche Investitionen sich kurzfristig auszahlen. Voraussetzung zur Teilnahme an der elektronischen Antragstellung ist eine vorherige Zulassung. Über Details zum Zulassungsverfahren und zur elektronischen Antragstellung kann das Gemeinsame Mahngericht bei Interesse weitere Auskünfte geben. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Systemverwaltung des Amtsgerichts Hamburg, Tel. 040-42811-1580 bzw. -3568.

Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids, die einschließlich des Tages vor dem Übergang der Zuständigkeit noch bei den Amtsgerichten in Mecklenburg-Vorpommern eingehen, werden von diesen weiter bearbeitet und zwar bis zum Abschluss des Mahnverfahrens. Diese Amtsgerichte bleiben insoweit für die später notwendigen Verfahrenshandlungen weiter zuständig.  

Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids, die ab dem Übergang der Zuständigkeit (01.11.2005) an Amtsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern gerichtet sind und/oder nicht mit dem neuen, maschinenlesbaren Vordruck eingereicht werden, sind nicht fristwahrend. Die bislang verwendeten
Vordrucke dürfen somit ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr benutzt werden.

Im Rahmen des künftigen automatisierten Mahnverfahrens sind keine Vorschusszahlungen mehr zu leisten, ebenso sind auf dem Mahnbescheidsantrag keine Gebührenstempelabdrucke mehr anzubringen. Bei Erlass des Mahnbescheids wird von dem System automatisch eine Kostenrechnung erstellt und ein Überweisungsträger beigefügt.

Soweit Sie gemäß § 2 GKG bzw. § 7 Abs. 1 Landesjustizkostengesetz Mecklenburg-Vorpommerns von der Kostenzahlung befreit sind, müssen Sie bei dem Gemeinsamen Mahngericht eine Kennziffer beantragen, damit die Kostenbefreiung von dem automatisierten System erkennbar ist. Der entsprechende Antrag auf Zuteilung einer Kennziffer ist zu richten an das

Amtsgericht Hamburg
Gemeinsames Mahngericht der Länder
Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
- Systemverwaltung -
Max-Brauer-Allee 89
22765 Hamburg