Verfahrensablauf vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die streitigen Zivilsachen können mit einem Mahnverfahren beginnen. Insoweit besteht die Möglichkeit schnell – ohne Gerichtsverhandlung – einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Das Mahnverfahren ist jedoch nur anwendbar,wenn es um einen Anspruch geht, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat. Widerspricht der Antragsgegner dem im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch geht das Mahnverfahren in ein Klagverfahren über.

Ohne Mahnverfahren wird ein Zivilverfahren durch die Erhebung einer Klage eingeleitet.

Für die Klageschrift gelten bestimmte Mindestvoraussetzungen. Sie muss enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien,
  • die Bezeichnung des angerufenen Gerichts,
  • eine Darstellung des Grundes, der Anlass für die Klage war sowie
  • ein bestimmter Klageantrag.

Daneben muss die Klageschrift entweder von der klagenden Partei persönlich oder einem Vertreter unterschrieben sein.

Vor den Amtsgerichten kann die Klage schriftlich eingereicht oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges vorgeschrieben. Gleiches gilt in einigen Familiensachen vor den Amtsgerichten.

Nach Eingang der Klage und ihrer Zustellung an die Gegenpartei findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Soweit sich die Parteien nicht vergleichsweise einigen, entscheidet das angerufene Gericht durch Urteil, das entweder noch am gleichen Tag oder in einem besonders festgelegten Termin verkündet und den Parteien bzw. ihren Vertretern anschließend zugestellt wird.

In Straf- und Bußgeldverfahren entscheidet das Gericht im Allgemeinen auf eine Anklage der Staatsanwaltschaft in öffentlicher Hauptverhandlung. In weniger bedeutenden Fällen kann die Strafe auch ohne Hauptverhandlung bestimmt werden. Dies geschieht durch Strafbefehl, den ebenfalls die Staatsanwaltschaft zu beantragen hat. Auch in diesen Verfahren führt ein Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl zu einer Hauptverhandlung.

Die Gerichte können zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen verurteilen.
Freiheitsstrafen sind auf einen Monat bis zu 15 Jahren oder lebenslang zu bemessen.

Darüber hinaus kommen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung in Betracht. Fahrerlaubnisse können entzogen und das Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Ausübung bestimmter Berufe verboten werden.

Die Bestellung eines Pflichtverteidiger ist in bestimmten Fällen (u.a.: die Hauptverhandlung in erster Instanz findet vor einem Land- oder Oberlandesgericht statt oder dem Beschuldigten wird ein Verbrechen, z.B. Mord zur Last gelegt ) gesetzlich zwingend vorgeschrieben. In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende im Hinblick auf die Schwere der Tat oder die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger.

Ein Geschädigter kann im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten. Ihm ist in bestimmten Fällen auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.