Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Im Rahmen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterscheidet man die Zivilgerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit.

Zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit gehören unter anderem:

  • Prozesse  zwischen Privatpersonen und/oder Firmen (z.B. Klagen auf
    Zahlung von Kaufpreis, Maklercourtage, Werklohn, Darlehen, Schadensersatz, Mietstreitigkeiten usw.)
  • Familienstreitigkeiten (z.B. Scheidungssachen, Unterhaltszahlungen)
  • Landwirtschaftsstreitigkeiten
  • Mahnverfahren (Gemeinsames Mahngericht)
  • Zwangsvollstreckungsverfahren

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden z.B. Betreuungs- und Vormundschaftssachen sowie Grundbuch-, Register- und Nachlasssachen (Testaments- und Erbscheinangelegenheiten) bearbeitet.

In der Strafgerichtsbarkeit geht es unter anderem um Vergehen, Verbrechen und Ordnungswidrigkeiten.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Daneben sind in Mecklenburg-Vorpommern ergänzende Zuständigkeitsregelungen durch die Konzentrationsverordnung getroffen worden, wonach Zuständigkeiten gerichtsbezirksübergreifend bei einzelnen Gerichten konzentriert sind.