Verfahrenskosten

Die Kosten des Strafverfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.

Dazu gehören z. B. die Kosten

  • der Blutalkoholbestimmung,
  • der Sachverständigen und Zeugen,
  • der Sicherstellung von Beweismitteln,
  • einer eventuellen Nebenklage.

Grundlage des geltenden Kostenrechts ist das Veranlassungsprinzip, wonach die Kosten grundsätzlich durch den Verurteilten zu tragen sind.

Die Kosten können auch dem Anzeigenden auferlegt werden, soweit er durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige ein Verfahren veranlasst hat.