Verfahrensablauf

In den meisten Fällen ist eine Strafanzeige der Anlass für die Aufnahme der   Ermittlungen. Aber abgesehen von bestimmten Delikten, bei denen das Gesetz   die Strafverfolgung ausdrücklich von einem Strafantrag der durch die   Straftat Geschädigten (Verletzten) abhängig macht, ist die   Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch ohne eine Strafanzeige und ohne   einen Strafantrag zu Ermittlungen verpflichtet, wenn ihr der Verdacht   einer Straftat bekannt wird (Legalitätsprinzip). Bei der Erforschung des Sachverhalts hat sie be- und entlastende Umstände zu ermitteln, ist also zu strenger Objektivität verpflichtet.

Wenn auch die Staatsanwaltschaft in nicht wenigen Fällen selbst die   Ermittlungshandlungen führt, etwa Zeugen und Beschuldigte vernimmt, so   ist sie doch bei der Durchführung ihrer Ermittlungen weitgehend auf die   Hilfe anderer staatlicher Organe, insbesondere der Polizei, angewiesen.   Die Polizei hat auch von sich aus Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Man spricht insoweit vom "Recht   des ersten Zugriffs". Danach freilich sind die Akten der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Auch wenn die Polizei Ermittlungen vornimmt, bleibt die Leitungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft, der von Gesetz wegen die Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren übertragen ist.

Liegen nach Abschluss der Ermittlungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor Gericht und vertritt diese dort in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Reicht das Ergebnis der Ermittlungen nicht für eine Anklageerhebung, stellt sie das Verfahren ein. Diese Entscheidung kann der durch die Straftat Geschädigte durch Beschwerde beim Generalstaatsanwalt und in vielen Fällen sodann auch gerichtlich nachprüfen lassen.