Eilantrag auf vorläufige Aussetzung einer Abschiebung hat Erfolg
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az.: 1 B 1600/24 SN) einem Eilantrag einer Äthiopierin stattgegeben. Der Landrat des Landkreises Rostock ist damit verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen.
Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führt aus, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 1 A 1137/23 SN) zu dulden ist. Aus Sicht der Kammer hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, § 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Insbesondere erfülle sie die Voraussetzung des Voraufenthalts im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, obwohl sie sich in dem maßgeblichen Zeitraum im Kirchenasyl befand. Während dieses Zeitraums hatte sie einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da die Behörden ohne tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe auf die Einleitung von Abschiebemaßnahmen verzichteten. Aufgrund inzwischen erfolgten der Vorlage ihres Reisepasses seien zudem etwaige frühere Täuschungshandlungen über die Identität der Antragstellerin unbeachtlich.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 des insoweit anwendbaren Asylgesetzes (AsylG)).
Im Auftrag
Deba
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts