Klage hinsichtlich des Einsatzes eines britischen Polizisten im Vorfeld des "G8-Gipfels" 2007

Nr.9/22  | 10.10.2022  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

 

Am 10.10.2022 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Verfahren
7 A 2862/16 SN statt. In dem Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass ein vom Beklagten zu verantwortender verdeckter Einsatz eines britischen Polizisten im Land Mecklenburg-Vorpommern im Vorfeld des 2007 durchgeführten „G8-Gipfels“ in Heiligendamm rechtswidrig war und den Kläger durch Ausforschung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzte.

Dem Gericht lagen dabei kaum Unterlagen vor. Nach Auskunft des Beklagten gegenüber dem Kläger im Jahre 2011 seien über den Kläger keine Daten gespeichert gewesen. Es blieb unklar, ob überhaupt Daten über den Kläger vorlagen und gegebenenfalls aufgrund gesetzlicher Vorschriften gelöscht worden waren. Darüber hinaus verweigerte der Beklagte die Vorlage von Aktenbestandteilen an das Gericht aus Geheimschutzgründen, weil weite Teile des Verwaltungsvorgangs sogenannten Sperrerklärungen unterlagen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte dies in einer Zwischenentscheidung im Wesentlichen für rechtmäßig erachtet. Seinen Beweisantrag auf Vernehmung des verdeckt eingesetzten britischen Polizisten als Zeugen zog der Kläger zwischenzeitlich zurück. Die zuständige britische Polizeibehörde verweigerte die Aussagegenehmigung für den britischen Polizisten und seine Führungspersonen über den Einsatz in Deutschland.

Nachdem das Gericht die Beteiligten auf Beweisschwierigkeiten, mehrere bislang ungeklärte Rechtsfragen und die objektive Rechtswidrigkeit des Einsatzes mangels Richtervorbehalt hingewiesen hatte, verständigten sich die Beteiligten auf einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, der ausschließlich eine Verteilung der Kosten des Verfahrens beinhaltete.

 

Im Auftrag

gez. Ullrich

stellv. Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts