Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt Rückforderung von Corona-Liquiditätshilfen bei zweckwidriger Verwendung
Pressemitteilung vom 23. November 2021
Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt Rückforderung von Corona-Liquiditätshilfen bei zweckwidriger Verwendung
Mit Beschlüssen vom 18. November 2021 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin drei Eilanträge abgelehnt, die sich jeweils gegen die Rückforderung von Corona-Liquiditätshilfen richteten (Az. 3 B 1784/21 SN, 3 B 1791/21 SN, 3 B 1792/21 SN).
Nachdem die Bewilligungsbehörde über das Landeskriminalamt Hinweise erhalten hatte, dass die rückzahlbaren Zuwendungen an den Antragsteller nicht zur Liquiditätssicherung und Finanzierung betriebsnotwendiger Ausgaben zur Fortführung des Betriebes verwendet worden sein sollen, hob sie die Zuwendungsbescheide auf, forderte die gewährten Darlehen zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seinen Anträgen auf Gewährung von Eilrechtsschutz gewandt. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht angehört worden und habe durch die Weiterleitung der Fördermittel an einen Dritten nur Verbindlichkeiten des Betriebes begleichen wollen.
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Eilanträge damit begründet, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraussichtlich rechtmäßig ergangen sei. Eine Anhörung des Antragstellers vor der Aufhebung des Zuwendungs- und Rückforderungsbescheides sei entbehrlich gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass weitere Fördermittel zweckwidrig verwendet werden. Nach dem eindeutigen Zuwendungszweck der Corona-Liquiditätshilfen sei es zudem nicht gestattet, Kreditablösungen, außerplanmäßige Rückführungen oder Tilgungen von Darlehen, Umschuldungen oder Sondertilgung vorzunehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Antragsteller kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Im Auftrag
gez. Wendt




