Eilantrag des Vereins Deutsche Umwelthilfe e.V. erfolglos

Nr.09/2021  | 14.07.2021  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 14. Juli 2021

Eilantrag des Vereins Deutsche Umwelthilfe e.V. erfolglos

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 12. Juli 2021 (7 B 1118/21 SN) den Antrag des Vereins Deutsche Umwelthilfe e. V. abgelehnt, festzustellen, dass eine von ihm im Mai 2021 erhobene, auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gestützte Verbandsklage aufschiebende Wirkung entfaltet und der angegriffene Bescheid bis zur Entscheidung über die Klage nicht vollzogen werden darf.

Die Richter der 7. Kammer stützen die Ablehnung des Antrags darauf, dass die im Mai 2021 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten kann, weil sie wegen Fehlens einer notwendigen Klagebefugnis des Vereins offensichtlich unzulässig ist.

Die Klage des Vereins Deutsche Umwelthilfe e.V. richtet sich gegen die Anerkennung der beigeladenen Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur - Stiftung Klima- und Umweltschutz. Das nach dem Landestiftungsgesetz zuständige Justizministerium sprach am 8. Januar 2021 deren Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts aus. Der Deutsche Umwelthilfe e. V. meint, die Anerkennung sei rechtswidrig erfolgt und vom Gericht aufzuheben, weil nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Anerkennungsverfahren zu prüfen sei, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährde; dies habe das Justizministerium zu Unrecht verneint. Jedenfalls müsse der Stiftungszweck geändert werden, der jetzt hauptsächlich in der Förderung des Gasleitungsprojekts „Nord Stream 2“ bestehe. Als nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannter Umweltverband könne er dies einklagen.

Die 7. Kammer des Gerichts ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Sie hält die Klage für offensichtlich unzulässig, da die Anerkennung der Stiftung keine Zulassung eines umweltrelevanten Vorhabens darstelle, sondern lediglich zur Existenz einer juristischen Person des Privatrechts führe. Insoweit verleihe das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dem klagenden Verein keine Klagebefugnis, weshalb seine Klage keine aufschiebende Wirkung äußere. Hinreichend sei, dass anerkannte Umweltvereinigungen Umweltrechtsverstöße bei den Vorhaben selbst angreifen könnten, als deren Trägerin oder Unterstützerin auch die neu entstandene Stiftung in Betracht komme.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Verein kann binnen zweier Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Greifswald zu entscheiden hätte.

Im Auftrag

gez. Wendt

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts