Eilantrag des Inhabers einer Jagdschule auf Öffnung seiner Jagdschule teilweise erfolgreich

Nr.07/2021  | 12.04.2021  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Pressemitteilung vom 12. April 2021 

Eilantrag des Inhabers einer Jagdschule auf Öffnung seiner Jagdschule teilweise erfolgreich

Mit Beschluss vom 9. April 2021 (7 B 609/21 SN) hat das Verwaltungsgericht Schwerin dem Antrag eines Antragstellers gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Feststellung, dass er seine Jagdschule öffnen darf, zum Teil stattgegeben.

Der Antragsteller darf seine Jagdschule unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen öffnen, soweit es um Personen geht, die der Antragsteller mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet und die auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V, wonach unter anderem Jagdschulen für den Publikumsverkehr geschlossen seien, verstoße im Hinblick auf diesen Personenkreis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn während Jagdschulen vollständig geschlossen zu halten seien, dürften die in § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V genannten Einrichtungen (insbesondere Fahr- und Flugschulen) nach Maßgabe der dort normierten Schutzmaßnahmen öffnen. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass er seine Jagdschule auch für Personen öffnen darf, die auf die Erteilung des Jagdscheins nicht zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Insoweit sei die vom Landesverordnungsgeber vorgenommene Unterscheidung zu Fahr- und Flugschulen nicht zu beanstanden, weil sie von dessen Entscheidungsspielraum gedeckt sei. Es obliege dem Landesverordnungsgeber, eine Reihenfolge für die schrittweise Öffnung festzulegen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass im Zuge der schrittweisen Öffnung des wirtschaftlichen Lebens nicht alle Betriebe zeitgleich öffnen könnten, ohne dass die Infektionszahlen binnen kurzer Zeit erneut exponentiell anstiegen. Die insoweit vom Landesverordnungsgeber getroffene Entscheidung, Jagdschulen zunächst geschlossen zu halten, sei nicht zu beanstanden, soweit es nicht um den Personenkreis gehe, der auf die Erteilung eines Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sei.

Der Beschluss entfaltet nur zwischen den Verfahrensbeteiligten unmittelbare Rechtswirkungen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.

Im Auftrag

gez. Wendt

Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts