Heutige Anti-Corona-Demo in Rostock: VG Schwerin bestätigt versammlungsrechtliche Auflagen zum Tragen von medizinischen Masken und zum Führen einer Teilnehmerliste
Mit Beschluss vom heutigen Tage (2 B 461/21 SN) hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Eilantrag des Veranstalters der heute ab 14.00 Uhr in Rostock stattfindenden Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen „Versammlung FÜR Freiheit und Demokratie ….“ usw. abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen die von der Stadt Rostock angeordnete sofortige Vollziehung von Auflagen zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken und zum Führen einer Teilnehmerliste gewandt. Er machte u.a. geltend, dass eine Infektionsgefährdung auf einer Versammlung unter freiem Himmel gleich „Null“ sei, jedenfalls bei Wahrung des Mindestabstandes. Das Führen einer Teilnehmerliste sei geeignet, potentielle Versammlungsteilnehmer abzuschrecken.
Dem ist der zuständige Richter nicht gefolgt. Eine summarische Überprüfung von § 8 Abs. 3 und Nr. 3 der Anlage 38 der Corona-Landesverordnung führe nicht zur Annahme, dass diese nichtig sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers sei aufgrund der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung nicht möglich. Soweit sich der Antragsteller zum Führen einer Teilnehmerliste auf eine Entscheidung des VG Köln vom Mai 2020 berufe, ist der zuständige Richter der dortigen Auffassung nicht gefolgt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald einlegen.
Dr. Kronisch
Präsident des Verwaltungsgerichts




